Bei einem Mitarbeiter (syrische Nationalität, Aufenthaltstitel in Deutschland) wurde lt. DaBPV keine Elterneigenschaft zurückgemeldet. Über ElStAM wurden ebenfalls keine Kinderfreibeträge zurückgemeldet. Gemäß übersetzter Geburtsurkunden, Ausweise und Stammbuch hat der Mitarbeiter 3 Kinder und eine Ehefrau, die allerdings alle in Syrien leben. Dürfen die Kinder trotzdem beim Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung berücksichtigt werden? Ist der Anspruch auf Kindergeld hierbei relevant?

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Berücksichtigungsfähige Kinder in der Pflegeversicherung
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RE: Berücksichtigungsfähige Kinder in der Pflegeversicherung
Hallo D.L.,
sofern dem Arbeitgeber Informationen vorliegen, die von der Meldung des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) abweichen, sind die beim Arbeitgeber vorliegenden Nachweise zugrunde legen oder eine Aufklärung über die betreffende Person zu veranlassen. Wurde hierbei die Elterneigenschaft und Kinderanzahl anhand geeigneter Unterlagen bestätigt, sind diese zugrunde zu legen.
Die abweichenden Informationen des BZSt werden dann nicht Grundlage der Beitragsberechnung.
Für den Nachweis der Elterneigenschaft im Sinne der Regelungen zum Beitragszuschlag für Kinderlose wird unterstellt, dass Betreuungs- und Erziehungsleistungen gegenüber dem Kind erbracht worden sind, unabhängig davon, ob das Kind im Inland oder im Ausland geboren ist und/oder sich dort aufhält. Als Nachweise gelten herbei international übersetze Geburtsurkunden bzw. Ausweise oder ein Stammbuch (Mehrsprachige Auszüge aus Personenstandsbüchern).
Bei der Ermittlung der korrekten Höhe der Beitragsabschläge werden Kinder berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Als Nachweis wird hier beispielsweise sowohl der jeweilige Kindergeldbescheid der Bundesagentur für Arbeit – Familienkasse als auch ein Kontoauszug, aus dem sich die Auszahlung des Kindergeldes für das einzelne Kind ergibt, anerkannt. Der Anspruch auf Kindergeld allein reicht hierbei nicht aus.
Mit freundlichen Grüßen
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