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  • 01
    Berücksichtigung KV-Beitragsbemessungsgrenze bei weiterbeschäftigtem Rentner

    Hallo Experten,

    folgendes Szenario:

    Arbeitnehmer bezieht vorgezogene Altersrente aufgrund langjähriger Beschäftigung und arbeitet daneben in Teilzeit weiter. Aus der isolierten Betrachtung des Arbeitsverhältnisses besteht - auch laut zuständiger Krankenkasse - KV-Pflicht in der KDvR (BGRS 3/1/1/1). Aus der gesetzlichen Rente werden ebenfalls KV-Beiträge einbehalten.

    Rechnet man Rente und Beschäftigung zusammen, ist die KV-BBG überschritten. Nach meiner Kenntnis ist nach §223 Abs. 3 SGB eine getrennte Beitragsermittlung (für jede Einkunftsart) vorzunehmen. Dadurch würde aus meiner Sicht jedoch insgesamt ein zu hoher Arbeitnehmeranteil (aus Beschäftigung PLUS Rente) bezahlt. Ist das so richtig ?

  • 02
    RE: Berücksichtigung KV-Beitragsbemessungsgrenze bei weiterbeschäftigtem Rentner

    Guten Tag,
     
    wird während des Rentenbezugs eine krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt, tritt keine Versicherungspflicht als Rentner ein (Vorrangversicherung). Dennoch sind Beiträge vom Zahlbetrag der Rente zu entrichten. Wenn das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung nicht erreicht, werden neben dem Arbeitsentgelt nacheinander
     
    •           der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge
    •           der Zahlbetrag der ausländischen Versorgungsbezüge und
    •           das Arbeitseinkommen des Rentners
     
    bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Beitragsberechnung zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung wird getrennt von den übrigen Einnahmearten ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze zusätzlich berücksichtigt.
     
    Bei beschäftigten Rentnern kann daher eine zweifache Beitragspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung eintreten. Einmal aus dem Rentenbetrag und daneben aus dem Arbeitsentgelt aus dem Beschäftigungsverhältnis, dem Zahlbetrag der Versorgungsbezüge und aus dem Arbeitseinkommen. Dies kann am Jahresende korrigiert werden. Die Einzugsstelle erstattet auf Antrag des Versicherten die zu viel gezahlten Beiträge.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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