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  • 01
    Berücksichtigung Geburtsdatum / Abweichung bei Amt und DRV

    Hallo zusammen,


    uns wurde von der DRV mitgeteilt, dass das geänderte Geburtsdatum des Mitarbeiters nicht anerkannt wurde. Dies hat zur Folge, dass sich die RAG nach hinten verschiebt.


    Das Einwohnermeldeamt und das Finanzamt hingegen bestätigen, dass das geänderte Geburtsdatum anerkannt werden muss. Dadurch ergibt sich eine Abweichung bei der Berechnung des Rentenbeginns des Mitarbeiters.


    Unsere Frage betrifft die Berücksichtigung der Arbeitslosenversicherung: Wie ist der Mitarbeiter in diesem Fall versichert? Ist er erst beim Renteneintritt von der DRV oder nach dem Finanzamt (amtliches Geburtsdatum) von der Arbeitslosenversicherung befreit?


    Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort!


    Mit freundlichen Grüßen

    Tom Nguyen

  • 02
    RE: Berücksichtigung Geburtsdatum / Abweichung bei Amt und DRV

    Hallo Herr Nguyen,
     
    gemäß § 28 Abs.1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) III sind Personen, welche das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente im Sinne des SGB VI vollenden, mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden, versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. Nach Erreichen der Grenze für die Regelaltersrente hat nur der Arbeitgeber seinen Beitragsanteil zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
     
    Da die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung auf das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente abstellt, ist hier eine einheitliche Beurteilung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung vorzunehmen. Somit ist das Datum, welches die DRV zugrunde legt, auch für die beitragsrechtliche Beurteilung in der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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