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  • 01
    Berücksichtigung Entgeltumwandlung bei Berechnung SV-Brutto für Midijob

    Ein Mitarbeiter erhält ab Januar 2026 bis Oktober 2026 monatlich 2.097,13 EUR Entgelt. Danach geht er in den Ruhestand und Einmalzahlungen erfolgen 2026 nicht. Davon mindern 100,00 EUR monatlich das sv-pflichtige Bruttoentgelt. Somit liegt er knapp unter 2.000,00 EUR und ich kann ihn als Midijob eingeben?

  • 02
    RE: Berücksichtigung Entgeltumwandlung bei Berechnung SV-Brutto für Midijob

    Hallo Lohnbüro KW,
     
    bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt im Übergangsbereich liegt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei ist grundsätzlich auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache).
     
    Entgeltumwandlungen sind grundsätzlich zulässig und mindern das sozialversicherungspflichtige Bruttoentgelt des Arbeitnehmers, so dass in solchen Fällen das um die Entgeltumwandlung verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen ist.
     
    Sofern hierdurch das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 2.000,00 € nicht übersteigt, sind ab diesem Zeitpunkt die Regelungen des Übergangsbereichs anzuwenden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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