Expertenforum - Berechnungsgrundlage Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Steuerklassenwechsel

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  • 01
    Berechnungsgrundlage Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Steuerklassenwechsel

    Nach dem heutigen Onlineseminar der AOK bezüglich Mutterschutz etc. stellt sich uns folgende Frage:

    Wir haben eine Beschäftigte die seit 20.04.2025 im Mutterschutz ist. Maßgeblich sind für die Berechnung die 3 letzten abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist (20.04.2025). Da wir immer schon den laufenden Monat zu Beginn des laufenden Monats abrechnen, sprich der April wurde am 09.04.2025 abgerechnet, müssten die Monate 02, 03 und 04.2025 herangezogen werden. Ist die korrekt?

    Nun haben wir am 06.05.2025 eine Elstam-Lieferung bekommen mit Steuerklassenwechsel der Dame von Steuerklasse 3 auf 5, gültig ab 01.04.2025. Dieser wurde mit der Gehaltsabrechnung für 05.2025 per Rückrechnung korrigiert. Also erst nach dem 20.04.2025 . Wie ist hier genau vorzugehen? Inkl. 04.2025 ja / nein? Wenn ja, mit Steuerklasse 3 oder 5? Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

  • 02
    RE: Berechnungsgrundlage Zuschuss zum Mutterschaftsgeld und Steuerklassenwechsel

    Hallo Personalstelle K,

    als Mutterschaftsgeld wird das um die gesetzlichen Abzüge verminderte durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt (Nettoarbeitsentgelt) der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 1 Mutterschutzgesetz gezahlt. Ein „abgerechneter“ Kalendermonat ist ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat. Abgerechnet ist ein Kalendermonat dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, sodass auf Grund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an die Arbeitnehmerin möglich ist.

    Allerdings ist ein solcher Kalendermonat nur dann zu berücksichtigen, wenn dieser bereits vor Beginn der Schutzfrist abgelaufen ist.  

    Aufgrund dieser sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben vom 06./07.12.2017 in der Fassung vom 11.12.2024 zu den „Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft“ ergebenden Regelungen sind in Ihrem Fall nach unserer Auffassung die letzten drei Monate 01., 02. und 03.2025 zu berücksichtigen, da der Monat April 2025 zwar bereits abgerechnet, aber noch nicht abgelaufen ist.

    Die Höhe des täglichen Mutterschaftsgeldes, das der Versicherten von der zuständigen Krankenkasse gezahlt wird, beträgt maximal 13,00 €.

    Ihre Frage, wie genau bei einem Wechsel der Steuerklasse vorzugehen ist, bezieht sich auf die Ermittlung des täglichen Mutterschaftsgeld-„Zuschusses“, den die Arbeitnehmerin direkt vom Arbeitgeber erhält, kann – da dies ausschließlich das Arbeitsrecht betrifft - von uns in diesem sozialversicherungsrechtlichen Teil dieses Forums nicht beantwortet werden.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen (z.B. Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld) erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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