Expertenforum - Berechnungsgrundlage Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

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  • 01
    Berechnungsgrundlage Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Eine Mitarbeiterin erhält seit über einem Jahr Kinderbetreuungszuschuss (steuer- und sozialversicherungsfrei) vom Arbeitgeber. Sie wird bald in Mutterschutz gehen. Für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld wird ja das Nettoeinkommen der letzten 3 Monate zu Grunde gelegt. Zählt hierzu auch der Kinderbetreuungszuschuss? Oder bildet das Nettoeinkommen exklusive Kinderbetreuungszuschuss die Berechnungsgrundlage?

  • 02
    RE: Berechnungsgrundlage Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Guten Tag,
     
    bei Ihrer Frage nach der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgels sind arbeitsrechtliche Regelungen betroffen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir im Rahmen dieses Forums zu arbeitsrechtlichen Fragen keine Stellungnahme abgeben können. Weitergehende Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u.a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus dem Bereich „Arbeitsrecht“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Berechnungsgrundlage Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Nach der Rechtsprechung sind Kinderbetreuungszuschüsse, auch wenn sie steuer- und sozialversicherungsfrei gezahlt werden, bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen. Dies hat beispielsweise das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az. 3 Sa 388/13) entschieden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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