Expertenforum - Berechnung Zuschuss Mutterschaftsgeld ohne Lohnsteuerpflicht

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  • 01
    Berechnung Zuschuss Mutterschaftsgeld ohne Lohnsteuerpflicht

    Liebes Expertenteam,


    ich benötige Ihre Expertise zu folgendem Sachverhalt:


    Für eine Arbeitnehmerin (Kommanditistin) eines Mandanten (GmbH & Co.KG) ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu berechnen. Besonderheit hier ist, dass sie steuerlich als Selbstständige geführt wird und daher nicht lohnsteuerpflichtig ist. Es wird daher beim monatlichen Gehalt keine Lohnsteuer in Abzug gebracht.


    Sozialversicherungsrechtlich wird sie als abhängig Beschäftigte geführt (festgestellt durch die DRV Bund).


    Da für die Arbeitnehmerin jedoch keine Lohnsteuer abzuführen ist, stellt sich uns die Frage, ob hier ggf. eine Berechnung unter Abzug fiktiver Steuern zu erfolgen hat oder ob das tatsächlich ausgezahlte Nettoentgelt herangezogen werden kann.


    Können Sie uns hierbei weiterhelfen, gern auch unter Angabe der Rechtsvorschrift o.ä.?


    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Berechnung Zuschuss Mutterschaftsgeld ohne Lohnsteuerpflicht

    Guten Morgen liebes Expertenteam,


    leider habe ich zu meiner am 05.09.2024 gestellten Frage noch keine Antwort erhalten. Über eine Rückmeldung wäre ich Ihnen sehr dankbar.

    Viele Grüße

    Frau Schubert



     

  • 03
    RE: Berechnung Zuschuss Mutterschaftsgeld ohne Lohnsteuerpflicht

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage und Ihre Geduld bei der Beantwortung.


    Nach meiner Auffassung ist für die Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld vom abgerechneten Nettoarbeitsentgelt auszugehen, also ohne Berücksichtigung einer fiktiven Lohnsteuer.


    Eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für Ihren Sachverhalt existiert nicht. Soweit ersichtlich, gibt es hierzu bislang auch noch keine gerichtliche Entscheidung.


    Nach § 20 Abs. 1 S. 2 MuSchG ist allerdings der Zuschuss auf Grundlage der um die gesetzlichen Abzüge verminderten kalendertäglichen Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist zu berechnen. Vom Bruttoarbeitsentgelt sind also nur die gesetzlichen Abzüge abzusetzen. Da hier keine Lohnsteuerabzugspflicht für den Arbeitgeber besteht, gibt es auch keine „gesetzlichen Abzüge“ in diesem Sinne.


    Dieses Auslegungsergebnis wird meines Erachtens gestützt durch die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Wahl der Steuerklassen. Auch mit der Wahl der Steuerklassen kann der Arbeitnehmer seine gesetzlichen Abzüge reduzieren und damit ein höheres Nettoentgelt generieren. Diese Steuerklassenwahl wird von der Rechtsprechung abgesehen von Fällen des Rechtsmissbrauchs akzeptiert. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann man hier der Arbeitnehmerin auf Grundlage des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts nicht vorwerfen, weil das „absehen“ vom Lohnsteuerabzug nicht anlässlich der Schutzfristen bzw. bevorstehenden Entbindung erfolgte.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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