Hallo,
wir haben eine Beschäftigte, die sowohl eine Entgeltumwandlung nach bAV und Fahrradleasing hat.
Ist bei der Übermittlung der Entgeltbescheinigung bei Mutterschaftsgeld (Abgabegrund 03) das um die Raten der Entgeltumwandlung bzw. des Fahrradleasings gekürzte Nettoarbeitsentgelt zu übermitteln? Oder bleiben diese bei der Übermittlung des Nettoarbeitsentgelts außen vor?
Ebenso stellt sich die Frage ob bei der Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld das Arbeitsentgelt um die Entgeltumwandlung bzw. des Fahrradleasings zu kürzen ist.
Vielen Dank im Voraus