Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Berechnung Mutterschutzlohn Beschäftigungsverbot

    Hallo Expertenteam,

    folgender Sachverhalt:

    - wahrscheinlicher Tag der Entbindung 22.05.2026

    - ab dem 13.12.2025 Beschäftigungsverbot Vollausfall

    - rechnerischer Beginn der Schwangerschaft 15.08.2025

    - in 02/2025 einen Bonus für 4.Quartal 2024 erhalten

    - in 05/2025 einen Bonus für 01-04/2025 erhalten

    - in 09/2026 einen Bonus für 2.Quartal 2025 erhalten

    - in 01/2026 einen Bonus für 3.Quartal 2025 erhalten

    Welches Entgelt muss für die Berechnung des Mutterschutzlohns während des Beschäftigungsverbots als Grundlage genommen werden?


    Laut der Mitarbeiterin:

    Bei den ausgezahlten Beträgen handelt es sich aus meiner Sicht nicht um eine klassische einmalige Sonderzahlung (wie z. B. Weihnachts- oder Urlaubsgeld), sondern um regelmäßig wiederkehrende variable Vergütungsbestandteile auf Basis von Zielvereinbarungen im Sales-Bereich. Die Auszahlungen erfolgten wiederkehrend im Abstand von jeweils vier Monaten und waren an definierte Zielerreichungen gekoppelt. Daher stellt sich für mich die Frage, ob diese Zahlungen möglicherweise als laufender Vergütungsbestandteil und nicht ausschließlich als Einmalzahlung zu bewerten sind.


    Ich bitte um eine hilfreiche Rückmeldung.

    Vielen Dank.


    Mit freundlichen Grüßen

    die Lohn-Tante


     

  • 02
    RE: Berechnung Mutterschutzlohn Beschäftigungsverbot

    Hallo Lohn-Tante,

    Ihre Frage zur Berücksichtigung bestimmter Entgeltbestandteile bei der Ermittlung des Mutterschutzlohns im Rahmen eines Beschäftigungsverbotes vor Beginn der Schutzfrist betrifft das Arbeitsrecht und kann von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden.

    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) und Fachanwälten für Arbeitsrecht.
    Im Rahmen unseres Expertenforums können mittlerweile Fragen zum Arbeits- und Steuerrecht von externen Experten beantwortet werden, sofern Ihr Eintrag mit dem Cluster „Arbeitsrecht“ bzw. „Steuerrecht“ gekennzeichnet wurde.
     
    Daher haben wir Ihre Anfrage in die Rubrik Arbeitsrecht „umgeswitcht“. Sie erhalten somit eine Antwort/ Stellungnahme aus diesem Bereich.

    Der Arbeitsentgeltbegriff ist in der Sozialversicherung wie folgt festgelegt:

    Einmalig gezahlte Arbeitsentgelte sind nach gesetzlicher Bestimmung Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Aus dieser Definition folgt im Umkehrschluss, dass es sich um laufende Arbeitsentgelte handelt, wenn die Zuwendungen für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gewährt werden.

    Bonuszahlungen wie beispielsweise Provisionen gehören in der Regel zum laufenden Arbeitsentgelt, auch wenn diese in größeren Zeitabständen als monatlich ausgezahlt werden. Sie sind für die Beitragsberechnung dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, für den sie gezahlt werden.
    Sie sind allerdings dann als einmalige Zuwendungen zu behandeln sind, wenn diese ohne Bezug auf bestimmte Lohnzahlungs- bzw. Lohnabrechnungszeiträume gewährt werden.

    Sofern sich Ihre Fragestellung auf eine eventuelle Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei einem Beschäftigungsverbot nach dem  Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) abzielt, bleibt festzuhalten, dass diese Regelungen an den vom Arbeitgeber verpflichtend zu zahlende Arbeitsentgelt bzw. den  Zuschuss zum Mutterschaftsgeld anknüpften, ohne dass das AAG weitere oder eigenständige Bestimmungen zur Ermittlung des Erstattungsbetrags enthält.

    Ob ein – auch der Höhe nach – rechtmäßiger Anspruch auf Arbeitsentgelt oder den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen besteht, ist in erster Linie eine arbeitsrechtlich zu klärende (Vor-)Frage.

    Wird durch den Arbeitgeber nach Prüfung der Sach- und Rechtslage ein rechtmäßiger Anspruch auf das fortgezahlte Arbeitsentgelt erkannt, ist diese Beurteilung grundsätzlich auch im Erstattungsverfahren von den Krankenkassen zu beachten. Das legt nahe, die für die Berechnung des Zuschusses maßgebenden (arbeitsrechtlichen) Grundsätze auch für das Erstattungsverfahren nach dem AAG entsprechend anzuwenden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

  • 03
    RE: Berechnung Mutterschutzlohn Beschäftigungsverbot

    Sehr geehrter Fragesteller,


    vielen Dank für Ihre Frage.


    Wie bereits von Ihnen angemerkt, ist in Ihrem Fall entscheidend, ob es sich um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne des § 23a SGB IV handelt. Gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 MuSchG bleibt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Berechnung des durchschnittlichen Arbeitsentgelts für die Leistungen nach dem Mutterschutzgesetz unberücksichtigt.


    Um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt handelt es sich, wenn die Leistung nicht der Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum (Kalendermonat) zugeordnet werden kann.


    Entscheidend ist in Ihrem Fall also, ob der Bonusanspruch monatsweise berechnet wird und nur die Zahlung in größeren Zeitabständen erfolgt. Maßgeblich ist also, ob die Ziele monatsweise abgerechnet werden oder quartalsweise. Sollte letzteres der Fall sein, handelte es sich nicht um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Wäre Ersteres der Fall, müsste man die Zahlungen als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ansehen. Insoweit besteht kein Unterschied zu laufenden Zulagen, Zuschlägen oder Zuschüssen (beispielsweise mehr Arbeitsvergütungen), die zum laufenden Arbeitsentgelt zählen, auch wenn sie in größeren Zeitabständen ausgezahlt werden.


    Sollten Sie weitere Fragen haben, stehen wir gern zur Verfügung.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Arbeitsrecht

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