Wir haben eine Mitarbeiterin, die im Bemessungszeitraum für die Berechnung des Mutterschaftsgeldzuschuss eine Bruttolohnwandlung hat. Dadurch reduziert sich das sv pflichtige Entgelt im Bemessungszeitraum und das Nettoentgelt ist entsprechend niedriger.
Aus welchem Betrag muss der Mutterschaftsgeldzuschuss berechnet werden. Aus dem Netto des tatsächlichen sv pflichtigen Betrags oder aus dem fiktiven Netto des sv pflichtigen Brutto ohne Berücksichtigung der Entgeltwandlung?