Sehr geehrtes Expertenteam,
ich habe eine Frage zum Bemessungszeitraum zur Krankengeldberechnung.
Der Mitarbeiter ist ab 05.10.22 Arbeitsunfähig und bekommt, durch anrechenbare Krankheitstage, Krankengeld ab 03.11.2022.
Der Mitarbeiter erhält regelmäßig, beitragspflichtige Zuschläge. Die Zuschläge werden gemäß Tarifvertrag immer 2 Monate Zeitversetzt ausgezahlt, Beitragsrechtlich jedoch (nachträglich) dem Entstehungsmonaten zugeordnet.
Die Entgeltabrechnungen erstellt der Arbeitgeber immer zu Mitte des laufenden Monats. (z.B. 01.09.- 30.09. am 15.09.)
Die Zuschläge für den Monat September werden dann, zwei Monate zeitversetzt, mit der Entgeltabrechnungen Mitte November abgerechnet und dem Entstehungsmonat zugeordnet. (Die Ursprünglich Meldung vom 15.09., für den Zeitraum 01.09.- 30.09. wird dann am 15.11 storniert & neu gemeldet, inklusive der im Zeitraum 01.09. - 30.09. angefallen Zuschläge.)
Für die Krankengeldberechnung sagt der Gesetzgeber jetzt, der für die Krankengeldberechnung maßgebliche Bemessungszeitraum muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Abgeschlossen & Abgerechnet worden sein.
Der Maßgebliche Bemessungszeitraum beträgt hier drei Monate. Also eigentlich 07/22, 08/22 & 09/22. Die Zuschläge für 07/22 werden im Monat 09/22 abgerechnet, der Monat 07/22 ist also zu Beginn der AU am 05.10. vollständig, nachträglich am 15.09. Abgerechnet & gemeldet worden. Die Zuschläge für die Monate 08/22 & 09/22 werden folglich erst nach Beginn der AU am 15.10. & 15.11. abgerechnet und den Monaten 08/22 und 09/22 zugeordnet.
Statt die in den Monaten 07/22, 08/22, 09/22 ausgezahlt Zuschläge für die Monate 05/22 (Entgeltabrechnungen 07/22), 06/22 (Entgeltabrechnungen 08/22) & 07/22 (Entgeltabrechnungen 09/22) hat der Arbeitgeber jetzt am 15.10 und 15.11. die nach Beginn der AU abgerechneten Zuschläge für die Monate (07/22), 08/22 & 09/22 als im Bemessungszeitraum liegendes Arbeitsentgelt gemeldet.
Meine Frage:
Entspricht der maßgebliche Bemessungszeitraum in diesem Fall dann die Monate 05/22, 06/22 & 07/22, da diese zum Zeitpunkt der AU vollständig abgelaufen & abgerechnet worden sind oder ist, durch die Zeitversetzte Abrechnung das „tatsächlich“ im Bemessungszeitraum 07/22, 08/22, 09/22 abgerechnete Entgelt (inklusive der Zuschläge für die Monate 05/22, 06/22 & 07/22) maßgebend?