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  • 01
    Bemessungszeitraum bei Zeitversetzter Abrechnung von Zuschlägen

    Sehr geehrtes Expertenteam,

    ich habe eine Frage zum Bemessungszeitraum zur Krankengeldberechnung.


    Der Mitarbeiter ist ab 05.10.22 Arbeitsunfähig und bekommt, durch anrechenbare Krankheitstage, Krankengeld ab 03.11.2022.


    Der Mitarbeiter erhält regelmäßig, beitragspflichtige Zuschläge. Die Zuschläge werden gemäß Tarifvertrag immer 2 Monate Zeitversetzt ausgezahlt, Beitragsrechtlich jedoch (nachträglich) dem Entstehungsmonaten zugeordnet.


    Die Entgeltabrechnungen erstellt der Arbeitgeber immer zu Mitte des laufenden Monats. (z.B. 01.09.- 30.09. am 15.09.)

    Die Zuschläge für den Monat September werden dann, zwei Monate zeitversetzt, mit der Entgeltabrechnungen Mitte November abgerechnet und dem Entstehungsmonat zugeordnet. (Die Ursprünglich Meldung vom 15.09., für den Zeitraum 01.09.- 30.09. wird dann am 15.11 storniert & neu gemeldet, inklusive der im Zeitraum 01.09. - 30.09. angefallen Zuschläge.)


    Für die Krankengeldberechnung sagt der Gesetzgeber jetzt, der für die Krankengeldberechnung maßgebliche Bemessungszeitraum muss vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit Abgeschlossen & Abgerechnet worden sein.


    Der Maßgebliche Bemessungszeitraum beträgt hier drei Monate. Also eigentlich 07/22, 08/22 & 09/22. Die Zuschläge für 07/22 werden im Monat 09/22 abgerechnet, der Monat 07/22 ist also zu Beginn der AU am 05.10. vollständig, nachträglich am 15.09. Abgerechnet & gemeldet worden. Die Zuschläge für die Monate 08/22 & 09/22 werden folglich erst nach Beginn der AU am 15.10. & 15.11. abgerechnet und den Monaten 08/22 und 09/22 zugeordnet.


    Statt die in den Monaten 07/22, 08/22, 09/22 ausgezahlt Zuschläge für die Monate 05/22 (Entgeltabrechnungen 07/22), 06/22 (Entgeltabrechnungen 08/22) & 07/22 (Entgeltabrechnungen 09/22) hat der Arbeitgeber jetzt am 15.10 und 15.11. die nach Beginn der AU abgerechneten Zuschläge für die Monate (07/22), 08/22 & 09/22 als im Bemessungszeitraum liegendes Arbeitsentgelt gemeldet.


    Meine Frage:

    Entspricht der maßgebliche Bemessungszeitraum in diesem Fall dann die Monate 05/22, 06/22 & 07/22, da diese zum Zeitpunkt der AU vollständig abgelaufen & abgerechnet worden sind oder ist, durch die Zeitversetzte Abrechnung das „tatsächlich“ im Bemessungszeitraum 07/22, 08/22, 09/22 abgerechnete Entgelt (inklusive der Zuschläge für die Monate 05/22, 06/22 & 07/22) maßgebend?

  • 02
    RE: Bemessungszeitraum bei Zeitversetzter Abrechnung von Zuschlägen

    Guten Tag,

    wir bitten um Verständnis, dass für Ihre Anfrage noch Recherchen notwendig sind, so dass wir die 24-Stunden leider nicht einhalten können.
    Wir kommen unaufgefordert auf Ihre Fragestellung zurück.

    Mit freundlichen Grüßen
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Bemessungszeitraum bei Zeitversetzter Abrechnung von Zuschlägen

    Guten Tag,

    vielen Dank für Ihre Geduld.
     
    Für die Ermittlung des Krankengeldes ist bei der Berechnung des Regelentgelts das von dem Versicherten im letzten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum, mindestens während der letzten abgerechneten 4 Wochen (Bemessungszeitraum) erzielte und um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) verminderte Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Weil für die Bemessung auf das erzielte Arbeitsentgelt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen ist, kommt nur ein solcher Entgeltabrechnungszeitraum in Betracht, der vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgelaufen und abgerechnet ist. Fallen Abrechnung und Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf denselben Tag, muss deshalb auf einen weiter zurückliegenden Entgeltabrechnungszeitraum zurückgegriffen werden.
    Dabei ist ein “abgerechneter” Entgeltabrechnungszeitraum ein Zeitraum, für den der Arbeitgeber üblicherweise die Entgeltberechnung abgeschlossen hat.
    Abgerechnet ist ein Entgeltabrechnungszeitraum dann, wenn der Arbeitgeber das für diesen Zeitraum in Betracht kommende Arbeitsentgelt vollständig berechnet hat, so dass auf Grund des Ergebnisses dieser Berechnung ohne weitere Rechenoperationen eine Auszahlung an den Arbeitnehmer möglich ist. Auf den üblichen Zahltag, den Zeitpunkt der Auszahlung oder der Bankgutschrift kommt es nicht an. Ferner kommt es nicht darauf an, dass der Versicherte für den gesamten Bemessungszeitraum Arbeitsentgelt beanspruchen kann. Es genügt, wenn für den Versicherten zumindest für einen Teil des Bemessungszeitraums Arbeitsentgelt abgerechnet worden ist.
     
    Sofern der Arbeitgeber variable Arbeitsentgeltbestandteile regelmäßig monatlich zeitversetzt zahlt, kann bei der Ermittlung des Regelentgelts das für den Bemessungszeitraum tatsächlich abgerechnete Arbeitsentgelt zugrunde gelegt werden. Diese - auch im Beitragsrecht angewandte - Vereinfachungsregelung gilt dagegen nicht, wenn die variablen Arbeitsentgeltbestandteile in größeren Zeitabständen als monatlich (z. B. vierteljährlich) oder nur von Fall zu Fall (etwa nach dem Umfang der angefallenen Arbeit) verspätet abgerechnet und ausgezahlt werden. Dann sind die variablen Arbeitsentgeltbestandteile dem Bemessungszeitraum zuzuordnen, in dem die entsprechenden Arbeiten tatsächlich ausgeführt wurden.
     
    Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sind unseres Erachtens die Monate 05/22, 06/22 und 07/22 relevant. Da uns aber keine weiteren Informationen vorliegen, empfehlen wir Ihnen für eine verbindliche Klärung die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren, welche Entgeltdaten ggf. für die Krankengeldermittlung in der Entgeltbescheinigung benötigt werden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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