Expertenforum - Beitragszuschuss zur PKV bei unterschreiten der BBG

Expertenforum

Experten antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Experten zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsexperten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Beitragszuschuss zur PKV bei unterschreiten der BBG

    Ein Arbeitnehmer ist privat Krankenversichert und hat ein vereinbartes Entgelt in Höhe von 2500 €. Der Beitragszuschuss wird in diesem Fall anhand des allg. Beitragssatzes zzgl. des durchschnittlichen Zusatzbeitrages ermittelt.

    Wie verhält es sich bei schwankendem Einkommen bzw. Einmalzahlungen? Muss hier tatsächlich monatlich der Beitragszuschuss neu berechnet werden?


    Viele Grüße

  • 02
    RE: Beitragszuschuss zur PKV bei unterschreiten der BBG

    Guten Tag,
     
    Grundlage für den Anspruch auf Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung ist der § 257 Abs. 2 SGB V.  Gleiche Regelungen gelten nach § 61 Abs. 2 SGB XI für die Pflegeversicherung.
     
    Nach § 257 Abs. 2 SGB V erhalten Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) versicherungsfrei oder die von der Krankenversicherungspflicht befreit (§ 8 SGB V) und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
     
    Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat.
     
    Der Beitragszuschuss bemisst sich also in erster Linie nach dem erzielten Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung. Eine monatliche Berechnung ist bei schwankenden Bezügen unterhalb der BBG somit unerlässlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht

Kontakt zur AOK

Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.