Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

Zur Übersicht
  • 01
    Beitragsrechtliche Behandlung von Abschiedsgeschenken

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Gelegenheitsgeschenke des Arbeitgebers an Arbeitnehmer aufgrund eines persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag) sind steuer- und sv-frei, wenn Sie die Freigrenze von 60 Euro nicht übersteigen.

    Nun bin ich auf einen Artikel zum Thema "Beitragsrechtliche Behandlung von Abschiedsgeschenken" gestoßen. Hier wurde wohl durch ein BSG Urteil klargestellt, dass Abschiedsgeschenke grundsätzlich nie beitragsprflichtig sind, da bestimmte Kriterien nicht erfüllt werden (unabhängig vom Wert des Geschenkes). Ist das so korrekt? Welche Kriterien gelten hier und wo kann man die genaue Regelung nachlesen?

    Vielen Dank.

  • 02
    RE: Beitragsrechtliche Behandlung von Abschiedsgeschenken

    Hallo Karl,

    zum Arbeitsentgelt im Sinne des §14 SGB IV gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, mit welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
     
    Das Bundessozialgericht (BSG) hat nach aktueller Rechtsprechung den Entgeltbegriff im Sinne der Sozialversicherung dahingehend konkretisiert, dass es sich hierbei um eine Gegenleistung für eine (konkret) erbrachte Arbeitsleistung handelt, die Gegenstand und Ausfluss des Beschäftigungsverhältnisses ist oder es sich um eine Leistung handelt, die einen Anreiz für weitere erfolgreiche Arbeit schaffen soll. Außerdem hat sich die Einnahme zeitlich der versicherungs- und beitragspflichtigen Beschäftigung zuordnen zu lassen (vergleiche BSG-Urteil vom 07.03.2007).
     
    Abschiedsgeschenke, die anlässlich der Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden, sind grundsätzlich keine Gegenleistung für eine konkret erbrachte Arbeitsleistung. Ein Abschiedsgeschenk schafft regelmäßig auch keinen Anreiz für eine weitere erfolgreiche Arbeit. Insoweit fehlt es nach herrschender Meinung wie z. B. der deutschen Rentenversicherung in der Regel bereits an den wesentlichen Eigenschaften, um als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung angesehen werden zu können.
     
    Da es zu dieser Thematik nach unserem Kenntnisstand noch keine Bewertung durch die Spitzenverbände der Sozialversicherung gibt, empfehlen wir Ihnen, in Zweifelfällen eine beitragsrechtliche Stellungnahme durch die einzugsberechtigte Krankenkasse anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

Zur Übersicht
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.