Expertenforum - beitragspflichtige Einnahme während Krankengeldbezug - DEÜV Meldung

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  • 01
    beitragspflichtige Einnahme während Krankengeldbezug - DEÜV Meldung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ein Beschäftigter ist seit 23.05.2023 erkrankt, die Krankheit geht über den Jahreswechsle bis zum 29.02.2024. Die Lohnfortzahlung wird bis 21.06.2023 geleistet, ab 22.06.2023 erhält er Krankengeld von der Krankenkasse und Krankengeldzuschuss durch den Arbeitgeber nach TV-L §22. Es liegt eine beitragspflichtige Einnahme während des Bezugszeitraumes vom 22.06.2023 bis 31.12.2023 vor (durch den hohen Krankengeldzuschuss des AG), der SV Freibetrag wird überschritten und ebenfalls die Freigrenze von 50,- €. Das System hat eine Unterbrechungsmeldung erstellt vom 01.01.2023 bis 31.12.2023 Meldegrund 51 (Bezug von Entgeltersatzleistungen) jedoch möchte die Krankenkasse des Beschäftigten eine Jahresmeldung vom 01.01.2023 bis 31.12.2023. Welche Meldung ist jetzt die richtige? Ab 01.01.2024 liegt keine beitragspflichtige Einnahme nach § 23c SGB IV mehr vor.

    Welche DEÜV Meldung ist zu erstellen und wo ist dies nachzulesen? Danke und Viele Grüße

  • 02
    RE: beitragspflichtige Einnahme während Krankengeldbezug - DEÜV Meldung

    Guten Tag,
     
    arbeitgeberseitige Leistungen (z. B. Krankengeldzuschuss, Gewährung von Sachbezügen), die der Arbeitnehmer für die Zeit des Bezuges von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld erzielt, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt um nicht mehr als 50,00 Euro übersteigen. Wird der monatliche SV-Freibetrag von 50,00 Euro überschritten, so ist das gesamte den SV-Freibetrag übersteigende Arbeitsentgelt beitragspflichtig.
     
    Der Meldegrund „51“ wird verwendet, wenn kein Arbeitsentgelt aufgrund des Bezugs einer Entgeltersatzleistung bezogen wird.

    Da Sie schreiben, dass Sie einen beitragspflichtigen Krankengeldzuschuss zahlen, stimmen wir der zuständigen Krankenkasse zu, dass eine Jahresmeldung mit Grund „50“ erfolgen muss.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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