Guten Tag, wie berechnet sich der SV-Freibetrag für die Zahlung eines Krankengeldzuschusses (KGZ) in Teilmonaten? Ich bin unsicher, wie das RS der Spitzenverbände vom 15.11.2005 richtig zu interpretieren ist. Ist in das Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitgebers neben dem KGZ auch das für den laufenden Monat (Entgeltfortzahlungstage) weitergezahlte Bruttoentgelt einzubeziehen oder betrachtet man bei der Ermittlung des Freibetrages nur die Tage, für die Krankengeld gezahlt wird. Beispiel: MA erhält vom 01.-18.06. Entgeltfortzahlung Brutto 2900 €, ab dem 19.06. erhält er 1065 € Nettokrankengeld und einen KGZ 130 €. Werden das Vergleichsnetto (3300 €/voller Monat) und das Nettokrankengeld (2662,50 €/voller Monat) auf den Zeitraum 16.-30.06. heruntergerechnet oder rechnet man mit den vollen Monatsbeträgen? Bei der Option volle Monatsbeträge käme ich auf einen SV-Freibetrag in Höhe 637,50 (und beitragspflichtige Einnahme in Höhe 2.392,50 €). Würde das bis zum 18.06. gezahlte Entgelt hingegen nicht berücksichtigt, sondern nur der KGZ, käme man auf ein anteiliges Vergleichsnetto von 1320 €, das tatsächlich gez. Nettokrankengeld 1065 und einen anteiligen SV-Freibetrag von 255 €. Der KGZ wäre dann beitragsfrei. Was ist korrekt? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Unterstützung. Mit freundlichen Grüßen Frau W.

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Beitragspflicht Zuschuss zum Krankengeld
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RE: Beitragspflicht Zuschuss zum Krankengeld
Hallo Frau W.,
zunächst einmal bitten wir um Verständnis, dass wir zu Ihrer Beispielsberechnung zum Krankengeldzuschuss keine Aussage zur Richtigkeit abgeben können. Dies würde den Rahmen dieses Forums sprengen.
Gerne möchte wir Sie wie folgt informieren:
Bei Weitergewährung eines Zuschusses des Arbeitgebers während des Krankengeldbezuges sind in der Sozialversicherung die Regelungen des § 23c Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu beachten. Weitergehende Ausführungen hierzu enthält das gemeinsame Rundschreiben der Sozialversicherungsträger über die „Beitragsrechtliche Behandlung von arbeitgeberseitigen Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Sozialleistungen); Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen nach § 23c SGB IV“ vom 13.11.2007.
Darin ist geregelt, dass arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen wie z. B. Krankengeld gezahlt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (= beitragspflichtige Einnahme) gelten, wenn die Einnahmen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt (§ 47 SGB V) nicht um mehr als 50,00 € übersteigen. Das hat zur Folge, dass alle arbeitgeberseitigen Leistungen, die für die Zeit des Bezugs der Sozialleistungen laufend gezahlt werden, bis zum maßgeblichen Nettoarbeitsentgelt nicht der Beitragspflicht unterliegen (SV-Freibetrag).
Alle darüber hinausgehenden Beträge sind erst dann als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen, wenn sie die Freigrenze in Höhe von 50,00 € übersteigen.
Wird die Freigrenze von 50,00 € überschritten, ist diese beitragspflichtige Einnahme während des Krankengeldbezugs monatlich zu verbeitragen.
Eine Besonderheit gilt in Monaten mit nur teilweisem Sozialleistungsbezug: Der SV-Freibetrag wird anhand des Vergleichsnettoarbeitsentgelts und der Sozialleistung bezogen auf einen vollen Monat ermittelt. Übersteigt die arbeitgeberseitige Leistung diesen SV-Freibetrag um mehr als 50,00 €, liegt eine beitragspflichtige Einnahme vor.
Für jeden Kalendertag des Sozialleistungsbezugs wird 1/30 – in vollen Kalendermonaten also 30/30 – vom SV-Freibetrag bei der Beitragsberechnung berücksichtigt. In den Fällen, in denen der SV-Freibetrag und die Freigrenze von 50,00 € überschritten werden, sind die gesamten arbeitgeberseitigen Leistungen, die keiner konkreten Sozialleistungsbezugszeit zugeordnet werden können, bis maximal in Höhe der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze im Teilmonat der Entgeltfortzahlung beitragspflichtig.
Die Feststellung, ob die in § 23c SGB IV genannten Einnahmen der Beitragspflicht unterliegen, obliegt dem Arbeitgeber.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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