Hallo,
wir haben eine etwas komplexere Fallkonstellation:
1. Der Versorgungsempfänger (Beamter in Pension) stirbt.
2. Die Witwe hat daher einen Anspruch auf eine Witwenpension und ist gesetzlich versichert.
3. Bevor die Zahlung der Witwenpension erfolgen kann, verstirbt die Witwe. Dennoch hat sie für einige Monate einen Anspruch auf die Witwenpension, die aufgrund des Todes an die Erbin/den Erben gezahlt wird.
Es wird hier grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass trotz des Todes und der Zahlung des Betrags der Witwenpension an einen Erben eine Meldung an die Krankenkasse nach § 202 Abs. 1 SGB V wegen des Beginns der Versorgungsbezüge und des Endes der Versorgungsbezüge notwendig ist. Wenn die Krankenkasse mitteilt, dass eine Beitragspflicht vorliegt, sind wir der Meinung, dass auch Beiträge aus den Versorgungsbezügen von der verstorbenen Witwe zu zahlen sind, auch wenn diese die Versorgungsbezüge nie tatsächlich enthalten hat.
Ist dies richtig, sind also tatsächlich Meldungen an die Krankenkasse abzusetzen und je nach Rückmeldung der Krankenkasse, Beiträge einzubehalten und an die Krankenkasse zu zahlen?
Falls dies nicht so ist, wo steht es?
Vielen Dank für die Antwort!