Expertenforum - Beitragspflicht auf ratierliche Abfindungszahlung

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  • 01
    Beitragspflicht auf ratierliche Abfindungszahlung

    Guten Tag liebes Experten-Team,


    ich habe eine Frau zur Beitragspflicht im Zuge eines Aufhebungsvertrages auf gegenseitiger freiwillige Basis zur Reduzierung von Personal. Hier wird das Beschäftigungsverhältnis beendet und die ratierliche Abfindung wird als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten durch den Verlust des Arbeitsplatzes außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Ist es korrekt, dass auch diese über einen bestimmten Zeitraum vereinbarte ratierliche Zahlung der Abfindung beitragsfrei in der Sozialversicherung ist, wenn der Arbeitnehmer*in ab Beginn der Zahlung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt ist? Falls ja, inwieweit wäre es schädlich, wenn trotzdem Beiträge "zu Unrecht" in die deutsche Sozialversicherung abgeführt werden würden? Könnte er hier zu dem Verlust auf Leistungen in einzelnen SV-Zweigen kommen?


    Vielen Dank für Ihre Einschätzung im Voraus und vorab ein schönes Wochenende.


    Mit freundlichen Grüßen

    HR-Expatriates

  • 02
    RE: Beitragspflicht auf ratierliche Abfindungszahlung

    Hallo HR-Expatriates,

    vordergründig ist in Ihrem Fall nach unserem Verständnis zu klären, ob aufgrund des Aufhebungsvertrags das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsrechtlich endet und welche Auswirkungen die Zahlung einer Abfindung haben könnte.

    Bei einer unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung gilt grundsätzlich folgendes:
    Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt.

    Diese Versicherungspflicht tritt auch ein bzw. besteht weiter, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbringt, aber sein Arbeitsentgelt erhält. Dies gilt u.a. auch bei einer bezahlten Freistellung während der Beschäftigung.

    Auch bei einer vorzeitigen (unwiderruflichen) Freistellung von der Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Beendigung der Beschäftigung bleibt die Versicherungspflicht bestehen, solange der Arbeitnehmer weiter Arbeitsentgelt erhält.

    Für Arbeitnehmer während Freistellungen von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Bezüge besteht im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein grundsätzlicher Krankengeldanspruch, wenn mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses kein unmittelbares Ausscheiden aus dem Erwerbsleben verbunden ist. Für diese Arbeitnehmer ist deshalb während der Freistellungsphase stets der allgemeine Beitragssatz in der Krankenversicherung anzuwenden.

    Während der Freistellungsphase sind Beiträge nur dann nach dem ermäßigten Beitragssatz zu erheben, wenn die Beschäftigung nach der Freistellung nicht wieder aufgenommen wird, weil der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben ausscheidet.

    Bei der Auszahlung einer Abfindung ist folgendes zu beachten:

    Grundsätzlich sind Sozialversicherungsbeiträge nur vom Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGV IV, also von Einnahmen für eine aktive Beschäftigung abzuführen. Das Bundessozialgericht hat durch Urteil vom 21.02.1990 entschieden, dass Entlassungsabfindungen im Sinne der §§ 9 und 10 Kündigungsschutzgesetz, die für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden, kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen und daher nicht der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen.

    Eine Auszahlung verteilt auf mehrere Monate hat keine Auswirkungen auf die Beitragsfreiheit.
    Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Beschäftigung erworben hat, sind dagegen als Arbeitsentgelt dem beendeten Beschäftigungsverhältnis zuzuordnen. Eine einheitliche Abfindung muss ggf. entsprechend aufgeteilt werden.

    Wir empfehlen Ihnen, ggf. eine versicherungs- und beitragsrechtliche Stellungnahme unter Vorlage der maßgebenden Unterlagen (Vertrag, Vereinbarung, etc.) von der zuständigen Krankenkasse vornehmen zu lassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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