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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Beitragsgruppenschlüssel Saisonarbeitskräfte

    Wir haben einen Mitarbeiter aus dem europäischen Ausland als Saisonarbeitskraft. Bisher wurde dieser mit PGS 101 und Beitragsschlüssel 3 1 1 1 abgerechnet. Kann das korrekt sein?

    Meiner Meinung nach müsste 110 und 0000 und mit 5 % Pauschalsteuer abgerechnet werden.

    Danke

  • 02
    RE: Beitragsgruppenschlüssel Saisonarbeitskräfte

    Guten Tag,
     
    für Saisonarbeitskräfte gelten grundsätzlich die gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen wie für alle anderen Arbeitnehmenden.
     
    Grundsätzlich kann eine Saisonarbeitskraft auch im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung eingestellt werden. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder insgesamt 70 Arbeitstage begrenzt ist. Wichtig ist, dass die kurzfristige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt werden darf.
    Berufsmäßig wird eine Beschäftigung dann ausgeübt, wenn sie für die Person nicht von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Wird eine kurzfristige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt, ist sie sozialversicherungspflichtig.
     
    Wir unterstellen, dass die Saisonarbeitnehmer während der Beschäftigung in Deutschland keiner weiteren Erwerbstätigkeit im Heimatland nachgehen, insofern erwerbslos sind. Eine kurzfristige Beschäftigung, die von einer erwerbslosen Person ausgeübt wird, ist immer als berufsmäßig anzusehen. Eine versicherungsrechtliche Bewertung als kurzfristige Beschäftigung scheidet somit in der Regel aus. 
     
    Saisonarbeitskräfte mit einer Tätigkeitsdauer bis 10 Wochen sind deshalb in der PG 101 und Beitragsgruppe 3111 (ermäßigter KV-Beitrag) zu schlüsseln.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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