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  • 01
    Beitragsgruppenschlüssel

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir haben einen AN geb. am 25.06.1959 und noch keine Rente bezieht.


    Er ist bei uns sozialversicherungspflichtig angestellt. Wie ist er vom Beitrasgruppenschlüssel zu schlüsseln?


    Vielen Dank für die Rückmeldung.

  • 02
    RE: Beitragsgruppenschlüssel

    Guten Tag,
     
    wir unterstellen, dass die Altersvollrente bis heute nicht bewilligt wurde und der Arbeitnehmer bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat.
     
    In den Sozialversicherungszweigen existieren unterschiedliche Regelungen für Personen, die ohne einen Rentenbezug über das Erreichen der Regelaltersgrenze weiterbeschäftigt sind. In der Rentenversicherung besteht bei einer solchen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt weiterhin Versicherungspflicht. Nur der Bezug einer Vollrente führt zum Wegfall der Rentenversicherungspflicht.
     
    Auch in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht bei einer Weiterarbeit ohne einen Altersvollrentenbezug grundsätzlich die Versicherungspflicht fort.
     
    Lediglich in der Arbeitslosenversicherung tritt mit Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze Versicherungsfreiheit ein – unabhängig von der Zahlung einer Altersrente. Seit dem 01.01.2022 ist der halbe Beitragsanteil des Arbeitgebers für die Arbeitslosenversicherung wieder zu entrichten.
     
    Es gelten die Beitragsgruppen „1121“, die Personengruppe verbleibt bei der „101“, solange keine Altersrente bezogen wird. In Ihrem Sachverhalt ist das Alter für die Regelaltersrente zum 01.09.2025 erreicht, so dass ein Beitragsgruppenwechsel zu melden ist.
     
    Wird eine Altersrente bezogen gelten grundsätzlich die Beitragsgruppen „3321“.
    Rentenversicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen. Das gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten.
    Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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