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  • 01
    Beitragsgruppenschlüssel 0320 und Personengruppenschlüssel 119

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ein Arbeitnehmer (Jahrgang 1952, ist seit 2015 bei uns in der Firma als Halbtagskraft beschäftigt, Bruttogehalt 2.600,00 €) mit folgender Beitragsgruppenschlüssel 0320 und Personengruppenschlüssel 119.

    Der Arbeitnehmer ist privat krankenversichert, weil er vorher selbstständig war. 


    1) Ist der Beitrags- und Personengruppenschlüssel korrekt?

    2) Können wir ab dem 01.01.2026 die Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG) berücksichtigt? 


    Vielen herzlichen Dank.


    Mit freundlichen Grüßen

  • 02
    RE: Beitragsgruppenschlüssel 0320 und Personengruppenschlüssel 119

    Hallo Frau Schuh,
     
    der Anwendung des Beitragsgruppenschlüssels („0320“) und des Personengruppenschlüssels („119“) in Ihrem Sachverhalt stimmen wir zu.
     
    Die Inanspruchnahme der sogenannten „Aktivrente“ hat keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung.
     
    Hierbei erhalten beschäftigte Personen die zwar schon die Regelaltersgrenze erreicht haben, aber trotzdem einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgehen, seit dem 01.01.2026 einen monatlichen Steuerfreibetrag in Höhe von 2.000,00 €. Damit will der Gesetzgeber einen Anreiz schaffen, über die Regelaltersgrenze hinaus weiterzuarbeiten, um den Folgen des demografischen Wandels und dem Arbeitskräftemangel entgegenzuwirken.

    Demzufolge wäre nach Ihrer Schilderung die Regelungen der Aktivrente in der Beschäftigung nach unserer Einschätzung grundsätzlich anwendbar, sollte aber mit dem zuständigen Finanzamt verbindlich geklärt werden.    

    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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