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  • 01
    Beitragsgruppe während der Elternzeit

    Hallo zusammen,

    wir haben von der AOK ein Schreiben mit folgender Anforderung erhalten: ...oben genannte befindet sich seit 23.3.25 in Elternzeit. Die Beiträge werden ab diesem Zeitpunkt von der Arbeitnehmerin selber bezahlt. Bitte übermitteln Sie uns eine Abmeldung zum 22.3.25 Grund 32 in der BGR 9111 und eine Anmeldung zum 23.3.25 Grund 12 mit der BGR 0111."

    Die Beiträge wurden vom Arbeitgeber abgeführt. Durch diese rückwirkende Umschlüsselung entsteht nachträglich Lohnsteuer für eine Einmalzahlung im März.

    Ist diese Änderung des BGR korrekt?


    Viele Grüße

    Carmen

     

  • 02
    RE: Beitragsgruppe während der Elternzeit

    Hallo Carmen,
     
    bei vollständiger Unterbrechung des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aus Anlass der Inanspruchnahme von Elternzeit – unabhängig von der Dauer der beanspruchten Elternzeit - endet die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V mit Beginn der Elternzeit.
     
    Freiwillige Mitglieder, die vor Inanspruchnahme der Elternzeit dem Personenkreis der versicherungsfreien Arbeitnehmer nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V zuzurechnen waren, sind für die Dauer der Elternzeit beitragsfrei zu beurteilen, wenn ohne die freiwillige Mitgliedschaft die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V vorliegen. Eine Änderung im Beitragsgruppenschlüssel erfolgt in einem solchen Fall nicht.

    Sollten dagegen bei der jeweils betroffenen Person die Voraussetzungen einer Familienversicherung nicht erfüllt sein, ist bei dieser, sofern sie bis zum Beginn der Elternzeit im „Firmenzahlerverfahren“ abgerechnet wurde, eine Umstellung auf das „Selbstzahlerverfahren“ vorzunehmen. Die jeweilige Person hat dann während der Elternzeit freiwillige Krankenversicherungsbeiträge zu zahlen, die sich an ihren individuellen Einkünften orientieren.
     
    Daher gehen wir aufgrund Ihrer Schilderung davon aus, dass bei der Mitarbeiterin die Voraussetzungen für eine Familienversicherung nicht erfüllt sein können. Eine rückwirkende Umschlüsselung wäre demzufolge zwingend durchzuführen.
     
    Da uns die für eine verbindliche Beurteilung notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfügung stehen, empfehlen wir Ihnen, die zuständige AOK vor Ort zu kontaktieren und eine Klärung herbeizuführen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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