Hallo zusammen,
wir haben von der AOK ein Schreiben mit folgender Anforderung erhalten: ...oben genannte befindet sich seit 23.3.25 in Elternzeit. Die Beiträge werden ab diesem Zeitpunkt von der Arbeitnehmerin selber bezahlt. Bitte übermitteln Sie uns eine Abmeldung zum 22.3.25 Grund 32 in der BGR 9111 und eine Anmeldung zum 23.3.25 Grund 12 mit der BGR 0111."
Die Beiträge wurden vom Arbeitgeber abgeführt. Durch diese rückwirkende Umschlüsselung entsteht nachträglich Lohnsteuer für eine Einmalzahlung im März.
Ist diese Änderung des BGR korrekt?
Viele Grüße
Carmen