Expertenforum - Beitragsgruppe in der Pflegeversicherung für Witwe mit Beihilfeanspruch bei nichtselbständiger Tätigkeit

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  • 01
    Beitragsgruppe in der Pflegeversicherung für Witwe mit Beihilfeanspruch bei nichtselbständiger Tätigkeit

    Guten Tag,


    ich habe eine Frage zur Beitragsgruppe in der Pflegeversicherung bei Personen, die als Witwe/r einen Beihilfeanspruch haben.


    Wir rechnen einige Personen ab, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind. Einige von Ihnen sind im Übergangsbereich beschäftigt, andere haben ein Entgelt von ca. 4.000 Euro und wieder andere überschreiten die Jahresarbeitsentgeltgrenze und sind freiwillig gesetzlich versichert. Dadurch wären sie grundsätzlich mit der 1 – voller Beitrag in der Pflegeversicherung zu melden.


    Allerdings bekommen die Personen zusätzlich als Witwe eines Beamten entsprechende Versorgungsbezüge und haben grundsätzlich auch einen eigenen Beihilfeanspruch.


    Nun stellt sich die Frage, ob die Personen in der abhängigen Beschäftigung daher mit der 2 – halber Beitrag in der Pflegeversicherung zu melden sind.


    Ich habe mir auch bereits die entsprechenden Paragraphen (§ 55 Abs. 1 SGB XI und § 28 Abs. 2 SGB XI) und einen Kommentar dazu angesehen. Dort wird jedoch in der Regel nur auf Angehörige von noch lebenden Beamten eingegangen und nicht auf Witwen. In diesen Fällen steht dort sinngemäß, dass bei Angehörigen, die selbst in der GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert und daher in der Pflegeversicherung pflichtversichert sind, die eigene Versicherung maßgebend für den Beitragssatz ist, auch wenn sie bei der Beihilfe des Ehemannes berücksichtigungsfähig sind.

    Falls dies auf Witwen übertragbar ist, lese ich dort heraus, dass weiterhin der volle Beitragssatz gilt und entsprechend die 1 zu melden ist. Andererseits haben Witwen einen eigenen Beihilfeanspruch, so dass es auch sein könnte, dass eine Übertragung nicht möglich ist.


    Was ist hier die korrekte Beitragsgruppe?


    Vielen Dank!

  • 02
    RE: Beitragsgruppe in der Pflegeversicherung für Witwe mit Beihilfeanspruch bei nichtselbständiger Tätigkeit

    Guten Tag,
     
    Personen, die nach beamtenrechtlichen Grundsätzen bei Krankheit und Pflege Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten Leistungen aus der Pflegeversicherung nur zur Hälfte. Deshalb ist nur der halbe Beitragssatz zur Pflegeversicherung zu zahlen.
     
    Dies gilt für Personen, die einen eigene Anspruch auf Beihilfe haben. Ein abgeleiteter Anspruch wie z. B. bei Familienangehörigen ist hier nicht ausreichend. Insoweit gilt der halbe Beitragssatz auch für beschäftigte Beamtenwitwen/-witwer und Vollwaisen von Beamten, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe haben. Die Grundlage bildet hier Ziffer D.II.1 des Gemeinsame Rundschreiben zum PflegeVG.
     
    Die Beiträge werden jedoch trotzdem je zur Hälfte vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer getragen (für Sachsen gilt eine abweichende Regelung). Die Halbierung des Beitragssatzes bezieht sich ausschließlich auf den "regulären" Beitragssatz. Soweit das Mitglied kinderlos ist, wird der "volle" Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder entrichtet.
    Der Beitragsgruppenschlüssel würde in einem solchem Sachverhalt - sofern in den anderen Sozialversicherungszweigen Versicherungspflicht vorliegt - „1112“ (Personengruppenschlüssel „101“) lauten.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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