Guten Tag,
welche Beitragsgruppe ist anzuwenden, wenn für den Mitarbeiter (Architekt) eine Beitragsbefreiung nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt?
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Guten Tag,
welche Beitragsgruppe ist anzuwenden, wenn für den Mitarbeiter (Architekt) eine Beitragsbefreiung nach § 6 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vorliegt?
Guten Tag,
wir unterstellen, dass der Arbeitnehmer noch nicht im Rentenbezug durch das Versorgungswerk ist und eine Tätigkeit als Architekt ausübt.
Bis zum Erreichen der Altersgrenze für das Versorgungswerk lauten die Beitragsgruppen 1011 und der Personengruppenschlüssel 101.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Ja das trifft zu.
Ist denn für gewöhnlich ein Arbeitgeberpflichtanteil zu zahlen? Wenn wir annehmen dass die angestellte Architektin Selbstzahlerin ist?
Vielen Dank.
Guten Tag,
nach § 172a SGB VI zahlen Arbeitgeber für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit sind, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit worden wären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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