Guten Morgen,
wie lautet die Beitragsgruppe in der SV bei Beschäftigung eines privat versicherten Altersvollrentners. Muss auch ein Beitrag zur privaten KV/PV gezahlt werden? Wie hoch ist dieser?
Danke und viele Grüße
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Guten Morgen,
wie lautet die Beitragsgruppe in der SV bei Beschäftigung eines privat versicherten Altersvollrentners. Muss auch ein Beitrag zur privaten KV/PV gezahlt werden? Wie hoch ist dieser?
Danke und viele Grüße
Hallo Annet,
davon ausgehend, dass der privatkrankenversicherte Arbeitnehmer eine Altersvollrente für langjährig Versicherte (vor Erreichen der Regelaltersgrenze) bezieht, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ (Beitragsgruppenschlüssel „120“).
Sofern der Mitarbeiter hingegen die Regelaltersgrenze erreicht hat, lautet der Beitragsgruppenschlüssel auf „0320“ (Personengruppenschlüssel „119“).
Nach § 257 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V erhalten Beschäftigte, die auf Grund von § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer) krankenversicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss.
Hierbei gilt grundsätzlich folgendes:
Der Zuschuss wird in Höhe des Betrages gezahlt, der sich bei Anwendung der Hälfte des Beitragssatzes nach § 241 und der nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V bei Versicherungspflicht zugrunde zu legenden beitragspflichtigen Einnahmen als Beitrag ergibt, höchstens jedoch in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Beschäftigte für seine private Krankenversicherung zu zahlen hat.
Hierbei ist zu beachten, dass der Beitragszuschuss nach dem ermäßigten Beitragssatz (§ 243 SGB V) zu berechnen ist. (2025: 7,0%)
Neben dem Zuschuss zur privaten Krankenversicherung haben Beschäftigte, die in Erfüllung ihrer Versicherungspflicht nach §§ 22 und 23 SGB XI bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, auch einen Anspruch auf den Zuschuss zur privaten Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
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