Expertenforum - Beitragsberechnung für Altersrentner im Übergangsbereich und privat krankenversichert

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  • 01
    Beitragsberechnung für Altersrentner im Übergangsbereich und privat krankenversichert

    Sehr geehrte Experten,

    wir beabsichtigen einen Altersrentner, der privat krankenversichert ist (Personengruppenschlüssel 119 und Beitragsgruppenschlüssel 0320), zu beschäftigen. Das laufende Entgelt liegt bei ca. 1.425,00 €.

    Werden die Arbeitgeberanteile zur Renten- und Arbeitslosenversicherung in diesem Fall aus dem tatsächlichen Bruttoentgelt (1.425 €), oder aus einem verminderten Entgelt entsprechend der Anwendung der Regelungen zum Übergangsbereich berechnet?

    Vielen Dank für Ihre Mühe.


    Mit freundlichen Grüßen

    RAW

  • 02
    RE: Beitragsberechnung für Altersrentner im Übergangsbereich und privat krankenversichert

    Hallo RAW,

    da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt in der Spanne von 538,01 € bis 2.000,00 € liegt, finden auch für den von Ihnen beschriebenen Personenkreis die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs Anwendung.

    Hierbei haben die Arbeitnehmer nur einen reduzierten Beitragsanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zu tragen, der bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs (ab 01.01.2024: 538,01 €) 0,00 € beträgt und mit zunehmendem Arbeitsentgelt gleitend ansteigt bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von 2.000,00 € seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent des Arbeitsentgelts erreicht. Der verringerte Arbeitnehmerbeitragsanteil ergibt sich durch die der Berechnung zugrunde zu legende reduzierte beitragspflichtige Einnahme und die besonderen Regelungen über die Beitragstragung.

    Die Arbeitgeber haben bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der unteren Entgeltgrenze des Übergangsbereichs einen Beitragsanteil von insgesamt rund 28 Prozent zu tragen, der den von ihnen für einen geringfügig entlohnt Beschäftigten zu leistenden Pauschalbeiträgen entspricht. Mit zunehmendem Arbeitsentgelt nimmt der Beitragsanteil des Arbeitgebers gleitend ab bis er bei einem Arbeitsentgelt in Höhe der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs von 2.000,00 € seine reguläre Höhe von derzeit rund 20 Prozent erreicht.

    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie dem aktuellen Rundschreiben der Spitzenverbände zur Sozialversicherung über die „Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV“ entnehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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