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  • 01
    Beitragsberechnung frw. Versicherter während Bezug KG mit beitragspfl. Einnahme nach §23c

    Hallo Zusammen,

    wir benötigen Ihre Unterstützung bei folgendem Sachverhalt:

    AN frw. versichert/Firmenzahler; Krankengeldbezug 01.04.-30.04.2026; lfd. Einnahmen während KG-Bezug i.H.v. 12369,30€; ermittelter SV Freibetrag i.H.v. 8523,83€; beitragspflichtige Einnahme i.H.v. 3845,47€ zzgl Einmalzahlung von 62204,06€.

    Wir haben diesen Fall in der Abrechnung und benötigen Unterstützung bei der Ermittlung des Beitrages KV/PV für den Monat 04/26.

    In unserer Abrechnung wird der AG Zuschuss zur KV/PV aus der vollen mtl. BBG i.H.v. 5812,50€ (beitragspfl. Einnahme zzgl. anteilige Berücksichtigung Einmalzahlung) gezogen: AG Zuschuss KV (8,645%) = 502,49€; AG Zuschuss PV (1,8%) = 104,63€ - aus unserer Sicht korrekt ermittelt. Allerdings ist nun die Frage, aus welchem Entgelt die Beiträge zur KV/PV ermittelt werden müssen? Unser System ermittelt die Beiträge zur KV/PV nur aus der beitragspflichtigen Einnahme i.H.v. 3845,47€ -> Beitrag KV: 664,88€ und Beitrag PV: 138,44€ - ist dies korrekt? Dies würde bedeuten, dass der AG einen höheren Anteil an der Beitragszahlung übernimmt, da der Zuschuss von einer anderen Grundlage berechnet wird.

    Können Sie uns mitteilen, auf welcher Basis der Beitrag zur KV/PV berechnet werden muss? Oder muss in diesem Fall der Arbeitnehmer von Firmenzahler auf Selbstzahler während des Krankengeldzeitraums umgestellt werden?


    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung

  • 02
    RE: Beitragsberechnung frw. Versicherter während Bezug KG mit beitragspfl. Einnahme nach §23c

    Guten Tag,
     
    während des Bezuges von Krankengeld bleibt die Versicherungsfreiheit erhalten, da lediglich von einem vorübergehenden Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze auszugehen ist. Die freiwillige Mitgliedschaft im „Firmenzahlerverfahren“ besteht somit fort.
     
    Bei Zahlung von Arbeitsentgelt während des Krankengeldbezuges ist zwischen laufenden und einmalig gezahlten Arbeitsentgelt zu differenzieren. Grundsätzlich besteht während des Krankengeldbezuges eine beitragsfreie Zeit.
     
    Bei laufenden Entgelt während der Krankengeldzahlung ist die Regelung des § 23 C SGB IV zu berücksichtigen, demnach sich laufende Arbeitgeberleistungen zum Krankengeld beitragsfrei, soweit sie zusammen mit dem ausgezahlten Krankengeld das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro im Monat übersteigen. Der überschießende Betrag ist beitragspflichtiges Entgelt.  Arbeitgeberseitige Leistungen für Zeiten des Bezugs von Entgeltersatzleistungen gelten auch bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern nach Maßgabe des § 23c SGB IV als beitragspflichtige Einnahmen. Sind diese Leistungen oder ein Teil davon als beitragspflichtige Einnahmen zu bewerten, ist die Krankenkasse zur Berücksichtigung dieser beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen einer freiwilligen Versicherung verpflichtet, weil sie bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten beitragspflichtig sind (vgl. § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V). Beitragsbemessungsgrundlage für Zeiten des Bezugs von Krankengeld ist dementsprechend der Teil der arbeitgeberseitigen Leistungen, der als beitragspflichtige Einnahme nach Maßgabe des § 23c SGB IV zu bewerten ist.
     
    Solange freiwillig Versicherte Arbeitnehmende während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des § 23c SGB IV erhalten, haben sie Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss nach § 257 Abs. 1 SGB V. Die Höhe des Zuschusses orientiert sich an dem Teil der arbeitgeberseitigen Leistung, der als beitragspflichtige Einnahme bewertet wird.
    Ein Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V entsteht, wenn es sich um einen beitragspflichtigen Bezug handelt. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026: 5.812,50 €/Monat) .
    Einmalzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld) können die Berechnungsgrundlage für den Zuschuss beeinflussen, sofern sie beitragspflichtig sind. Der Zuschuss wird dann auf Basis des aktuellen Arbeitsentgelts bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet.
     
    In Ihrem Sachverhalt ist der Beitrag zur KV/PV richtigerweise nur aus dem laufenden beitragspflichtigen Teil der Arbeitgeberleistung während des Krankengeldbezuges zu leisten (3845,47 Euro). Die Berechnung des Beitragszuschuss berücksichtigt aber Arbeitsentgelt aus laufenden Arbeitsentgelt und beitragspflichtigen Teil der Einmalzahlung bis zur BBG. Insofern ist aus unserer Sicht eine unterschiedliche Bemessungsgrundlage richtigerweise vom Lohnprogramm berücksichtigt worden.

    Wir empfehlen Ihnen für eine verbindliche Beurteilung die zuständige Krankenkasse einzubinden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beitragsberechnung frw. Versicherter während Bezug KG mit beitragspfl. Einnahme nach §23c

    Hallo Zusammen,


    vielen Dank für die schnelle Rückmeldung.

    Verstehe ich es korrekt, dass dann der frw. Versicherte einen Vorteil gegenüber einem gesetzlich Versicherten hat? Der frw. Versicherte bezahlt im Verhältnis weniger Beiträge als er AG Zuschuss bekommt und der gesetzl. Versicherte müsste in diesem Fall volle Beiträge zahlen. Wenn wir diesen Sachverhalt bei einem gesetzl. Pflichtversicherten einstellen ist der AG und AN Anteil gleich hoch und es werden in dieser Konstellation mehr Beiträge berechnet als bei dem frw. Versicherten.

    Ist das tatsächlich so richtig?


    Vielen Dank und viele Grüße.

  • 04
    RE: Beitragsberechnung frw. Versicherter während Bezug KG mit beitragspfl. Einnahme nach §23c

    Guten Tag,
     
    der Beitrag ist bei Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten gleich. Durch die speziellen Regelungen zum Beitragszuschuß ergibt sich in dieser Konstellation aber tatsächlich ein Unterschied in der Geamtbelastung des Arbeitnehmenden.
     
    In anderen Sachverhalten wird der freiwillig Versicherte aber stärker belastet als der pflichtversicherte Arbeitnehmende, z.B. wenn neben dem Arbeitsentgelt noch weitere Einkünfte vorliegen. Diese werden bei Pflichtversicherten nicht der Beitragsberechnung zu Grunde gelegt, bei freiwillig Versicherten fließen diese Beiträge bis zur Beitragsbemessungsgrenze in die Berechnung ein.
     
    Insofern sehen die gesetzlichen Regelungen nicht in allen Fällen eine absolute Gleichbehandlung zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung vor.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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