Liebes Expertenteam,
die Jahresarbeitsentgeltgrenze legt fest, ab welchem Gehalt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind und in eine private Krankenversicherung wechseln können. Sie wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet.
Es gibt dennoch die Aufführung von
Bemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen (Werte in EUR) Monatlich Jährlich
Beitragsbemessungsgrenze KV / PV 5.512,50 66.150,00
Beitragsbemessungsgrenze AV / RV 8.050,00 96.600,00
Allgemeine Versicherungspflichtgrenze KV / PV 6.150,00 73.800,00
Besondere Versicherungspflichtgrenze KV / PV 5.512,50 66.150,00
(für bereits am 31.12.2002 privat krankenversicherte Beschäftigte gilt die Beitragsbemessungsgrenze in der KV / PV)
Wann muss ich die Versicherungspflichtgrenze heranziehen? Ist diese lediglich heranzuziehen, wenn ein Mitarbeiter im laufenden Jahr die JAEG überschreitet und ich überprüfen muss, inwieweit die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde, so dass de Mitarbeiter sich privat/freiwillig versichern muss?
-wann muss ich den monatlichen Wert 6.150 € heranziehen?
z. B. eine Mitarbeiterin hat im Jahr 2024 ein SVpflichtige Entgelt in Höhe von 71.666,07 €. Die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2024 war bei 69.300 €. Im laufenden Entgelt war u.a. auch Schichtzulagen und Rufbereitschaften enthalten.
Vorausschauend betrachtet für das Jahr 2025 wäre mit
-rein regulären Entgelt (5.018,11 € + 6,65 VWL + Jahressonderzahlung 3.458,63 €)
-rein reguläres Entgelt + inkl. Durchschnitt von Zahlungen für Rufbereitschaft (427,97 €)
zu rechnen.
Beim heranziehen der Versicherungspflichtgrenze werden bei einer Hochrechnung die 73.800 € nicht überschritten, so dass die MAin noch weiterhin gesetzlich versichert bleibt.