Expertenforum - Beitragsbemessungsgrenze VS Vesicherungspflichtgrenze

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  • 01
    Beitragsbemessungsgrenze VS Vesicherungspflichtgrenze

    Liebes Expertenteam,


    die Jahresarbeitsentgeltgrenze legt fest, ab welchem Gehalt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung sind und in eine private Krankenversicherung wechseln können. Sie wird im allgemeinen Sprachgebrauch als Versicherungspflichtgrenze bezeichnet.


    Es gibt dennoch die Aufführung von


    Bemessungs- und Versicherungspflichtgrenzen (Werte in EUR) Monatlich Jährlich

    Beitragsbemessungsgrenze KV / PV 5.512,50 66.150,00

    Beitragsbemessungsgrenze AV / RV 8.050,00 96.600,00

    Allgemeine Versicherungspflichtgrenze KV / PV 6.150,00 73.800,00

    Besondere Versicherungspflichtgrenze KV / PV 5.512,50 66.150,00

    (für bereits am 31.12.2002 privat krankenversicherte Beschäftigte gilt die Beitragsbemessungsgrenze in der KV / PV)


    Wann muss ich die Versicherungspflichtgrenze heranziehen? Ist diese lediglich heranzuziehen, wenn ein Mitarbeiter im laufenden Jahr die JAEG überschreitet und ich überprüfen muss, inwieweit die Versicherungspflichtgrenze überschritten wurde, so dass de Mitarbeiter sich privat/freiwillig versichern muss?

    -wann muss ich den monatlichen Wert 6.150 € heranziehen?


    z. B. eine Mitarbeiterin hat im Jahr 2024 ein SVpflichtige Entgelt in Höhe von 71.666,07 €. Die Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2024 war bei 69.300 €. Im laufenden Entgelt war u.a. auch Schichtzulagen und Rufbereitschaften enthalten.


    Vorausschauend betrachtet für das Jahr 2025 wäre mit

    -rein regulären Entgelt (5.018,11 € + 6,65 VWL + Jahressonderzahlung 3.458,63 €)

    -rein reguläres Entgelt + inkl. Durchschnitt von Zahlungen für Rufbereitschaft (427,97 €)

    zu rechnen.


    Beim heranziehen der Versicherungspflichtgrenze werden bei einer Hochrechnung die 73.800 € nicht überschritten, so dass die MAin noch weiterhin gesetzlich versichert bleibt.


     

  • 02
    RE: Beitragsbemessungsgrenze VS Vesicherungspflichtgrenze

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,

    der Arbeitgeber hat die Prüfung, ob das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt seiner Arbeitnehmer die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, zu Beginn der Beschäftigung, bei jeder Veränderung des Entgelts und jeweils am Beginn eines neuen Kalenderjahres im Rahmen einer vorausschauenden Jahresbetrachtung vorzunehmen.
     
    In einer vorausschauenden Betrachtungsweise ist auf der Grundlage eines Zeitjahres das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt zu ermitteln. Das zum Zeitpunkt der Prüfung maßgebende monatliche Arbeitsentgelt wird immer mit zwölf multipliziert. Regelmäßige Einmalzahlungen (z.B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden hinzugerechnet. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben bei der Ermittlung außen vor.
     
    Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist immer ein „Jahreswert“, der mit der jeweiligen Jahresarbeitsentgeltgrenze (2025: 73.800,00 €) verglichen wird.
     
    Dies gilt selbst dann, wenn die Beschäftigungsdauer aufgrund einer Befristung des Arbeitsverhältnisses weniger als zwölf Monate beträgt.
     
    Der Monatswert (2025: 6.150 €) ist nach unserem Verständnis ausschließlich bei der Klärung der Frage zum Weiterbestehen der Krankenversicherungsfreiheit bei Entgeltminderungen zu berücksichtigen, insbesondere bei der Frage, welche Auswirkungen Entgeltminderungen von „nur kurzer Dauer“ auf die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen haben.   
     
    Eine sich hieraus evtl. erneut ergebende versicherungsrechtliche Beurteilung erfolgt dann  auf der Grundlage der oben beschriebenen Vorgehensweise.  
     
    Ihrer Schlussfolgerung aus dem Beispiel zur versicherungsrechtlichen Beurteilung stimmen wir zu.
     
    Weitergehende Informationen zum Thema können Sie den Grundsätzlichen Hinweisen des GKV-Spitzenverbandes zur „Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze“ vom 20.03.2019 entnehmen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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