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  • 01
    Beitragsaufteilung privat Versicherung

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir haben einen Mitarbeiter, welcher im Konzern über zwei verschiedene Firmen beschäftigt und abgerechnet werden sollte. Mitarbeiter ist privat Versichert. In dem ersten Beschäftigungsverhältnis liegt er über die RV/AV/PV/KV Grenze mit seinem Verdienst und wird normal als privat Versicherter 0110 mit AG-Zuschuss zur PV/KV geschlüsselt, wie muss sein zweiter Beschäftigungsverhältnis in der SV geschlüsselt werden? Er muss ja dann keine Beiträge zur AV und AV mehr abführen, weil er dieser über sein erstes AV bereits voll umsetzt, in der KV/PV bekommt er dann auch kein Zuschuss mehr vom Arbeitgeber, weil dieser bereits über sein erstes AV ausgeschöpft ist, korrekt? Wäre er dann in seinem zweiten AV sozialversicherungsfrei zu schlüsseln und nicht DEÜV relevant? Falls doch die Aufteilung auf beide Verhältnisse erfolgen soll in der SV mit welchen Schlüssel? Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

  • 02
    RE: Beitragsaufteilung privat Versicherung

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich ist zunächst bei Mehrfachbeschäftigungen jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis für sich sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen.
     
    Aus der von Ihnen geschilderten Fallgestaltung würde sich für das erste Beschäftigungsverhältnis Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht ergeben. Krankenversicherungspflicht
    besteht wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht. In der zweiten Beschäftig ergibt sich zunächst Sozialversicherungspflicht in allen Zweigen.
     
    Weiter muss geprüft werden, in welchen Zweigen die Mehrfachbeschäftigung Auswirkungen auf die Versicherungspflicht hat.
     
    In der Krankenversicherung werden die Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen zur Prüfung der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zusammengerechnet.
     
    Da bereits in der ersten Beschäftigung diese Grenze überschritten wird, liegt auch in der zweiten Beschäftigung Krankenversicherungsfreiheit vor. Analog gilt das entsprechend für die
    Pflegeversicherung.
     
    In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gibt es hier keine besonderen Regelungen.
     
    In beiden Beschäftigungen besteht daher Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht (Beitragsgruppe 0110). Dies gilt auch wenn bereits in einer Beschäftigung die entsprechende Beitragsbemessungsgrenze
    überschritten wird. Beide Beschäftigungen sind entsprechend zu melden.
     
    Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern
    sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen (§ 22 Abs. 2 SGB IV).
     
    Die Beiträge sind in diesem Rahmen von beiden Beschäftigungen im Wege einer Verhältnisrechnung zu ermitteln.
     
    Gleiches gilt nach § 257 Abs. 1 SGB V auch für den Zuschuss zur Krankenversicherung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beitragsaufteilung privat Versicherung

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung,

    wenn im ersten Arbeitsverhältnis 16.000 EUR SV pflichtiges Entgelt gezahlt werden, dann 0110 und im zweiten Verhältnis 4200EUR, dann ebenfalls 0110 und die Aufteilung der RV/AV Beiträge nach Verhältnis 80/20 Aufteilung, korrekt?

  • 04
    RE: Beitragsaufteilung privat Versicherung

    Guten Tag,
     
    aus dem von Ihnen geschilderten Beispiel ergibt sich folgende verbindliche Berechnungsweise der Ausgangswerte zur Beitragsberechnung:
     
     
    Arbeitgeber 1                   16.000 x 8.050      = 6.376,24 EUR
                                                   20.200
     
    Arbeitgeber 2                   4.200 x 8.050        = 1.673,76 EUR.
                                                   20.200
     
     
    Nachvollziehen können Sie die Berechnung in den Gemeinsamen Grundsätzen zur Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten vom 12.11.2014.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 05
    RE: Beitragsaufteilung privat Versicherung

    Guten Tag,
     
    in unserer Antwort vom 20.10.2025 ist uns leider ein Fehler unterlaufen.
     
    Vor der Berechnung sind die Arbeitsentgelte auf die Beitragsbemessungsgrenzen zu begrenzen.
     
    Daraus ergibt sich folgende Berechnung:
     
                Arbeitgeber A               8.050 x 8.050    = 5.290,00 EUR
                                                            12.250
     
                Arbeitgeber B               4.200 x 8.050    = 2.760,00 EUR
                                                             12.250
     
    Wir bitten das Versehen zu entschuldigen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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