Liebes Experten-Team,
ich bitte um Ihre Unterstützung bei folgender Fallkonstellation:
Unserer Beschäftigter hat am 17.10.2025 geheiratet und möchte jetzt seine Stiefkinder (geb. 20.09.2000 und 17.01.2003) in der PV berücksichtigt haben. Das ältere Stiefkind ist nicht berücksichtigungsfähig, weil es die Altersgrenze bei Eheschließung bereits überschritten hat. Das jüngere Kind wohnte von 09.2021 bis 07.2024 im gemeinsamen Haushalt, zog danach aber wegen seiner Ausbildung dauerhaft aus, so dass zum Zeitpunkt der Eheschließung keine klassische Haushaltsaufnahme mehr vorlag. Nach der Rechtsprechung des BSG genügt aber für die Haushaltsaufnahme "ein auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art".
Liegt ein solches Erziehungsverhältnis hier vor? Kann das jüngere Kind in der PV berücksichtigt werden (sowohl beim PV-Zuschlag als auch beim PV-Abschlag)? Ist ggf. ein Nachweis der Ausbildung erforderlich?
Vielen Dank für Ihre Hilfe.
Sabine H.