Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgen Fall zu klären:
Ein Kind ist im Mai 2011 geboren und im August 2013 verstorben.
Wird das Kind ab 01.07.2023 beim PV Abschlag berücksichtigt?
MfG
J. Müller
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Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe folgen Fall zu klären:
Ein Kind ist im Mai 2011 geboren und im August 2013 verstorben.
Wird das Kind ab 01.07.2023 beim PV Abschlag berücksichtigt?
MfG
J. Müller
Sehr geehrte Frau Müller,
der Beitragsabschlag in der Pflegeversicherung wird bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat oder vollendet hätte, gewährt.
Es werden somit auch Kinder berücksichtigt, die leider verstorben sind.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam
Liebes Expertenteam,
danke für Ihre Antwort. Das heißt ich kann das Kind in der Lohnabrechnung 11/2025 bis 07/2023 zurückrechnen und dem Arbeitnehmer den PV Abschlag von 07/23 bis 10/2025 erstatten?
MfG
J. Müller
Guten Tag,
wir stimmen Ihnen zu, dass das leider verstorbene Kind in der Lohnabrechnung ab 07/23 berücksichtigt werden und der Pflegeversicherungsabschlag erstattet werden müsste.
Der Pflegeversicherungszuschlag (Elterneigenschaft) entfällt hier lebenslang.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenforum.
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