Guten Tag,
unser Arbeitnehmer hat im Oktober 2024 einen Vorschuss für zukünftige Lohnzahlungen in Höhe von EUR 7.000,00 erhalten. Der Vorschuss sollte in den Folgemonaten verrechnet werden. Leider war Arbeitnehmer aber im Zeitraum 18.09.2024 bis 01.03.2026 krankgeschrieben. Laut Beschluss des Arbeitsgerichts wird das Beschäftigungsverhältnis zum 30.04.2026 aufgelöst. Arbeitnehmer erhält ab dem 02.03.2026 sein anteiliges Gehalt in Höhe von EUR 3.113,69.
Der Vorschuss aus 2024 wurde durch die Krankheit bisher nur mit dem Weihnachtsgeld für 2024, welches im April 2025 ausgezahlt wurde, sowie mit einem anteiligen Urlaubsgeld, welches im Juli 2025 ausgezahlt wurde, verrechnet. Die beiden Zahlungen in 2025 in Höhe von insgesamt EUR 3.030,00 wurden nicht verbeitragt, da Herr Kretz auf Grund seiner Krankheit in 2025 keine SV-Tage hatte. Von den EUR 7.000,00 sind daher noch EUR 3.970,00 zu verrechnen. Laut dem Beschluss des Arbeitsgerichts darf aber keine weitere Verrechnung mehr erfolgen. Arbeitnehmer muss den Betrag also nicht mehr zurückzahlen.
Um den restlichen Vorschuss in der Lohnabrechnung zu neutralisieren, würden wir im März 2026 die EUR 3.970,00 auf einen entsprechenden Bruttobetrag hochrechnen, so dass der Arbeitnehmer nicht belastet wird. Da Arbeitnehmer erst ab dem 02.03.2026 wieder Gehalt bezieht, hat er im März 2026 nur 29 SV-Tage. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung liegt somit bei EUR 5.618,75. Sein anteiliges Gehalt für März 2026 beträgt EUR 3.113,69 brutto. Der hochgerechnete Bruttobetrag, um den restlichen Vorschuss in Höhe von EUR 3.970,00 zu neutralisieren, beträgt EUR 7.912,66 brutto. Von diesem Betrag würden allerdings nur EUR 2.505,06 verbeitragt werden. Das entspricht der Differenz zwischen dem Bruttolohn (EUR 3.113,69) und der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (EUR 5.618,75).
Eine andere Überlegung ist, dass die Zahlung des Vorschusses direkt im Auszahlungsmonat verbeitragt werden müsste. Das wäre, wie oben bereits erwähnt, der Oktober 2024. Im Oktober 2024 war Arbeitnehmer ab dem 30.10.2024 im Krankengeldbezug. Das heißt er hatte auch in diesem Monat nur 29 SV-Tage. Die Beitragsbemessungsgrenze in 2024 betrug EUR 5.175,00, anteilig für 29 Tage also EUR 5.002,50. Sein anteiliger Bruttolohn war genauso wie im März 2026 EUR 3.113,69. Die Differenz zur Beitragsbemessungsgrenze beträgt also EUR 1.888,81.
Die Frage ist nun, wie wir es machen sollen bzw. welche Vorgehensweise korrekt ist.