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  • 01
    Beitrags- und Personalschlüssel für Beamtin im Ruhestand, Jahrgang 1981, Steuerklasse 6, privat versichert mit Beihilfe, Teilzeit über Midijob-Grenze

    Liebes Expertenteam,


    ich habe eine Frage zur korrekten sozialversicherungsrechtlichen Einstufung und Schlüsselung einer neuen Mitarbeiterin:


    Beamtin im Ruhestand

    Geboren 1981

    Steuerklasse 6

    Privat versichert (mit Beihilfeanspruch)

    Sozialversicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung als Sozialpädagogische Fachkraft

    20 Stunden pro Woche, Bruttoverdienst 2.300 Euro monatlich

    Es bestehen keine weiteren Beschäftigungen

    Wie sind in diesem Fall die richtigen Beitrags- und Personalschlüssel zu wählen?

    Gibt es Besonderheiten bei der Anmeldung in Bezug auf die private Krankenversicherung und Beihilfe?

    Und muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung zahlen, auch wenn ein Beihilfeanspruch besteht?


    Vielen Dank im Voraus für eure Unterstützung!


    Herzliche Grüße

    Madhupriya Janapaneni

  • 02
    RE: Beitrags- und Personalschlüssel für Beamtin im Ruhestand, Jahrgang 1981, Steuerklasse 6, privat versichert mit Beihilfe, Teilzeit über Midijob-Grenze

    Hallo Frau Janapaneni,
     
    aufgrund Ihrer Schilderung gehen wir davon aus, dass es sich bei der beschäftigten Mitarbeiterin um eine pensionierte Beamtin handelt, die eine „Pension wegen Dienstunfähigkeit“ bezieht.
     
    Für dienstunfähige Pensionäre, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze ausüben, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0110“ (Personengruppenschlüssel „101“). Weitergehende Besonderheiten gibt es in der Sozialversicherung nicht.
     
    Eine Versicherungsbescheinigung über die private Kranken- und Pflegeversicherung sollte als Nachweis den Entgeltunterlagen beigefügt werden.
     
    Für die Gewährung eines Beitragszuschusses gilt folgendes:
     
    Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei oder von der Krankenversicherungspflicht befreit sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen nach § 257 Abs. 2 und 2a Sozialgesetzbuch (SGB) V einen Zuschuss zu ihrem Beitrag für die private Krankenversicherung. Zuschussberechtigt sind ferner Arbeitnehmer, die wegen der Regelung des § 6 Abs. 3a SGB V (über 55-jährige Arbeitnehmer ohne ausreichenden Bezug zur gesetzlichen Krankenversicherung) krankenversicherungsfrei sind.
     
    Arbeitnehmer, die – wie in Ihrem Sachverhalt - aus anderen Gründen krankenversicherungsfrei sind, haben für die private Krankenversicherung keinen Anspruch auf den Beitragszuschuss.
     
    Dies gilt insbesondere für Beamte und Pensionäre, die eine Beschäftigung ausüben, aber in der Beschäftigung wegen ihres Status als „Beamter“ oder „Pensionär“ krankenversicherungsfrei sind.
     
    Demzufolge besteht in Ihrem Fall für die Pensionärin kein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur privaten Krankenversicherung, da die Regelungen des § 257 Abs. 2 SGB V keine Anwendung finden. Dies gilt analog auch für die Pflegeversicherung (§ 61 Abs. 2 SGB XI).
     
    Sollte die Pensionärin dagegen eine Pension „wegen Erreichens einer Altersgrenze“ erhalten, lautet der Beitragsgruppenschlüssel „0310“ (Personengruppenschlüssel „119“).
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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