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  • 01
    Beiträge aus Versorgungsbezug

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir bitten um eine fachliche Rückmeldung zu folgendem Sachverhalt:


    Wir gewähren unseren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge. Eine ehemalige Arbeitnehmerin bzw. Versorgungsbezieherin hat sich an uns gewandt, da aus ihren Versorgungsbezug Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungen einbehalten wurden, obwohl zwischen zwei versicherungspflichtigen Beschäftigung eine zeitliche Lücke bestand.

    Nach den uns vorliegenden Informationen war unsere Versorgungsbezieherin in diesem Zeitraum über den sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch gemäß §19 Abs. 2 SGB V weiterversichert. Eine anderweitige Versicherungart oder freiwillige Mitgliedschaft bestand unseres Wissens nicht.


    Als Zahlstelle haben wir jedoch durchgängig eine Meldung erhalten, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen sind. Eine Mitteilung über einen zeitweisen Nichteinbehalt der Beiträge oder über eine Änderung des Versicherungsstatus ist uns nicht zugegangen. Entsprechend wurden die Beiträge weiter einbehalten.


    Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage während Zeiten des nachgehenden Leistungsanspruches Beiträge aus Versorgungsbezügen zu erheben sind. In den einschlägigen gesetzlichen Regelungen konnten wir bislang keine eindeutige Grundlage dazu finden, dass für diesen Zeitraum Beiträge gezahlt werden müssen.


    Für entsprechende Hinweise, gerne auch unter Bezugnahme gesetzlicher Regelung, bedanken wir uns im Voraus.


    Mit freundlichen Grüßen


    Simon

  • 02
    RE: Beiträge aus Versorgungsbezug

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich sind Beiträge nach § 223 SGB V für jeden Kalendertag der Mitgliedschaft zu zahlen. Dies gilt entsprechend auch
    für Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V.
     
    Während eines nachgehenden Leistungsanspruches besteht keine Mitgliedschaft. Insoweit fallen zunächst keine Beiträge an.
     
    Grundsätzlich wird bei der Beitragsberechnung für Teilmonate der Zahlbetrags der beitragspflichtigen Einnahme (hier Versorgungsbezug)
    für die beitragspflichtigen Tage berücksichtigt. Eine fiktive Kürzung erfolgt hier nicht.
     
    Insoweit besteht aus unserer Sicht in der von Ihnen geschilderten Konstellation im Regelfall Beitragspflicht.
     
    Die Regelungen des nachgehenden Leistungsanspruches greifen maximal für eine Zeitraum von einem Monat zwischen zwei Versicherungspflichttatbeständen.
    Ist der Zeitraum größer als ein Monat besteht eine Mitgliedschaft im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung für den gesamten Zwischenzeitraum.
    Insoweit besteht hier kein nachgehender Leistungsanspruch.
     
    Ob in Ihrem individuellen Fall für den Versorgungsbezug eine Beitragspflicht besteht, kann verbindlich nur die zuständige Krankenkasse beurteilen bzw. entscheiden.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: Beiträge aus Versorgungsbezug

    Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.


    Wir haben unserer ehemaligen Mitarbeiterin empfohlen sich die Zeit des nachgehenden Leistungsanspruches zwischen den zwei Pflichtversicherungen von ihrer Krankenkasse bestätigen zu lassen. Wenn tatsächlich ein voller Kalendermonat mit einem nachgehenden Leistungsanspruch vorliegen sollte, wären keine Beiträge aus der Versorgungsleistung für diese Zeit einzubehalten. So hatten wir ihre Antwort verstanden (da diese Zeit nicht als Mitgliedschaft zu werten ist). Kommt in dieser Zeit eine andere Versicherung zum Tragen, besteht weiterhin die Pflicht Beiträge für die Versorgungsleistung zu bezahlen.


    Wenn es sich um einen Teilmonat handelt, in dem ein nachgehender leistungsanspruch tatsächlich bestätigt wird, wären auch nur für den restlichen Monat Beiträge einzubehalten, also für die Tage, an denen tatsächlich eine Mitgliedschaft besteht.


    Wichtig wäre nur, dass ein nachgehender leistungsanspruch tatsächlich bestätigt wird, keine andere Versicherung durchgeführt wird und die Krankenkasse daraufhin auch uns die entsprechende Meldung übermittelt, damit unser System nicht automatisiert Beiträge abzieht.


    Stimmen unsere Rückschlüsse soweit oder haben wir Ihre Antwort missverstanden?

  • 04
    RE: Beiträge aus Versorgungsbezug

    Sehr geehrter Herr Simon,
     
    Ihren Ausführungen können wir mit der Maßgabe zustimmen,  dass beitragsrechtlich im Falle eines Teilmonats der gesamte Versorgungsbezug für den Monat dem Teilzeitraum zugeordnet wird.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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