Sehr geehrte Damen und Herren,
wir bitten um eine fachliche Rückmeldung zu folgendem Sachverhalt:
Wir gewähren unseren Arbeitnehmern eine betriebliche Altersvorsorge. Eine ehemalige Arbeitnehmerin bzw. Versorgungsbezieherin hat sich an uns gewandt, da aus ihren Versorgungsbezug Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherungen einbehalten wurden, obwohl zwischen zwei versicherungspflichtigen Beschäftigung eine zeitliche Lücke bestand.
Nach den uns vorliegenden Informationen war unsere Versorgungsbezieherin in diesem Zeitraum über den sogenannten nachgehenden Leistungsanspruch gemäß §19 Abs. 2 SGB V weiterversichert. Eine anderweitige Versicherungart oder freiwillige Mitgliedschaft bestand unseres Wissens nicht.
Als Zahlstelle haben wir jedoch durchgängig eine Meldung erhalten, dass die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einzubehalten und abzuführen sind. Eine Mitteilung über einen zeitweisen Nichteinbehalt der Beiträge oder über eine Änderung des Versicherungsstatus ist uns nicht zugegangen. Entsprechend wurden die Beiträge weiter einbehalten.
Vor diesem Hintergrund stellt sich für uns die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage während Zeiten des nachgehenden Leistungsanspruches Beiträge aus Versorgungsbezügen zu erheben sind. In den einschlägigen gesetzlichen Regelungen konnten wir bislang keine eindeutige Grundlage dazu finden, dass für diesen Zeitraum Beiträge gezahlt werden müssen.
Für entsprechende Hinweise, gerne auch unter Bezugnahme gesetzlicher Regelung, bedanken wir uns im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Simon