Expertenforum - Begleitperson_Kind Kur

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  • 01
    Begleitperson_Kind Kur

    Unsere Mitarbeiterin war als Begleitperson für Ihr Kind auf der Kur mit dabei.


    Die Kur erfolgte in der Zeit vom 04.12.2024 - 15.01.2025.

    Die Eingabe der Fehlzeit erfolgte mit unbezahlten Urlaub.


    Es erfolgte eine 50er Jahresmeldung für die Zeit vom 01.01.2024 - 31.12.2024 und eine 34er Meldung für die Zeit vom 01.01.2025 - 03.01.2025.


    Ist diese Meldung in Ordnung?

    Wir hätten in dieser Form keine 34er Meldung erwartet, da der Januar 2025 ab dem 16.01.2025 wieder mit Entgelt belegt ist und es keinen Monat gibt, wo kein SVpflichtiges Entgelt vorliegt.


    Wird eine 34er Meldung nach einem Monat ohne SVpflichtigen Entgelt erstellt oder beginnt der Zeitraum der 4 Wochen tatsächlich ab Beginn des Ereignisses (wie im oben geschilderten Fall ab 04.12.2024 - 03.01.2025)?


    Danke vorab.

  • 02
    RE: Begleitperson_Kind Kur

    Hallo AbrechnungsstelleLHSCRH,
     
    eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt fortdauert, jedoch nicht länger als einen Monat.

    Sofern eine Arbeitsunterbrechung (z.B. wegen Begleitung des Kindes im Rahmen eines Kinderheilverfahrens) für „länger als einen (Zeit-)Monat“ andauert, endet die entgeltliche Beschäftigung nach einem Monat, sodass eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „34“ zu übermitteln ist.

    Nach Ihrer Schilderung verläuft die Monatsfrist, in der kein Arbeitsentgelt bezogen wurde, vom 04.12.2024 bis 03.01.2025.

    Daher sind die an die zuständige Krankenkasse übermittelten Meldungen (01.01.- 31.12.2024 mit dem Grund der Abgabe „50“ und 01.01.- 03.01.2025 mit dem Grund der Abgabe „34“) korrekt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam

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