Expertenforum - Beginn Versicherungspflicht nach Elternzeit

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  • 01
    Beginn Versicherungspflicht nach Elternzeit

    Hallo zusammen,


    wir haben bei einem Kunden den Fall, dass eine AN bis 06.03.2025 in Elternzeit und bis dahin freiwillig versichert bei ihrer Krankenkasse war. Mit Rückkehr der Elternzeit arbeitet sie nun in Teilzeit und bezieht damit weniger Einkommen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird nicht mehr überschritten.

    Wir haben den Beitragsgruppenschlüssel ab 03/25 auf 1111 abgeändert. Unser System hat dadurch die 32er und 12er Meldungen zum Beitragsgruppenwechsel zum 01.03.25 erzeugt. Eine 37er Meldung wegen Ende der Elternzeit wurde dadurch nicht erzeugt. Die Krankenkasse der AN verlangt hier aber nun die 32er und 12er Meldungen zum 07.03.25.


    Welch SV-Meldungen sind hier zu welchem Datum wirklich erforderlich? Ein Wechsel des BGS mitten im Monat kann programmseitig nicht umgesetzt werden und meines Erachtens in der Praxis auch unüblich.


    Besten Dank & freundliche Grüße

    Hanka Ehrlich

  • 02
    RE: Beginn Versicherungspflicht nach Elternzeit

    Hallo Frau Ehrlich,

    Arbeitgeber haben jede Veränderung im Beschäftigungsverhältnis ihrer Arbeiternehmer, die für die Beitragspflicht von Bedeutung ist (z.B. ein Wechsel der Beitragsgruppe), ab dem Zeitpunkt der Veränderung – also „taggleich“ - zu melden.

    Demzufolge ist die von der zuständigen Krankenkasse mitgeteilte Aufforderung zur Übermittlung der Abmeldung zum 06.03.25 (mit Grund „32“) und der Anmeldung (mit Grund „12“) zum 07.03.25 aus unserer Sicht korrekt.

    Darüberhinaus wäre nach unserem Verständnis zum Ende der Elternzeit eine Abmeldung mit dem Grund der Abgabe „37“ zu übermitteln, sofern die Elternzeit nach dem 01.01.2024 begonnen hat und bereits zu Beginn der Elternzeit eine Anmeldung mit Grund „17“ übermittelt wurde.  

    Warum in Ihrem Fall das Entgeltabrechnungsprogramm keine taggenaue Änderung im Meldewesen durchführt, kann von uns nicht nachvollzogen werden.

    Daher empfehlen wir Ihnen, zwecks Klärung der Angelegenheit den zuständigen Softwareanbieter zu kontaktieren.

    Ist eine taggleiche Änderung im Entgeltabrechnungsprogramm nicht möglich, wäre alternativ eine Übermittlung der Meldungen mit dem SV-Meldeportal zu veranlassen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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