Hallo zusammen,
wir haben bei einem Kunden den Fall, dass eine AN bis 06.03.2025 in Elternzeit und bis dahin freiwillig versichert bei ihrer Krankenkasse war. Mit Rückkehr der Elternzeit arbeitet sie nun in Teilzeit und bezieht damit weniger Einkommen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird nicht mehr überschritten.
Wir haben den Beitragsgruppenschlüssel ab 03/25 auf 1111 abgeändert. Unser System hat dadurch die 32er und 12er Meldungen zum Beitragsgruppenwechsel zum 01.03.25 erzeugt. Eine 37er Meldung wegen Ende der Elternzeit wurde dadurch nicht erzeugt. Die Krankenkasse der AN verlangt hier aber nun die 32er und 12er Meldungen zum 07.03.25.
Welch SV-Meldungen sind hier zu welchem Datum wirklich erforderlich? Ein Wechsel des BGS mitten im Monat kann programmseitig nicht umgesetzt werden und meines Erachtens in der Praxis auch unüblich.
Besten Dank & freundliche Grüße
Hanka Ehrlich