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  • 01
    Beginn Studium

    Sehr geehrter Expertenteam,


    wir haben eine Studentin, die ihre Immatrikulationsbestätigung am 20.08.25 durch die Uni ausgestellt bekommen hat. Der Semesterbeginn ist am 01.10.2025.


    Wie muss ich die Studentin im SEPTEMBER bei der KK anmelden? Alle meine offiziellen Quellen (haufe, rehm) führen aus, dass nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs maßgeblich ist , dass eine Immatrikulation an einer Hochschule erfolgt ist. Der Status als „ordentlich Studierender“ beginnt mit dem Tag der Immatrikulation, nicht erst mit dem offiziellen Semesterbeginn. Die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Werkstudentenregelung sind somit ab dem 20.08.2025 erfüllt, da ab diesem Zeitpunkt eine gültige Immatrikulation vorliegt. Der Semesterbeginn am 01.10.2025 sei für die Beurteilung des Werkstudentenstatus nicht ausschlaggebend.

    Können Sie das bestätigen? Gibt es eine Vorschrift / Richtlinie Spitzenverband GKV, wo dieser Sachverhalt beschrieben ist?

    Vielen Dank

  • 02
    RE: Beginn Studium

    Hallo Ralf,
     
    zu den ordentlichen Studierenden gehören diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Die Einschreibung bzw. Immatrikulation wird in der Regel mit der Immatrikulationsbescheinigung bestätigt.
     
    Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) hat für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht das alleinige Kriterium genügen lassen, dass es sich bei den Beschäftigten formalrechtlich um eine studierende Person handelt. Das Werkstudentenprivileg verlangt vielmehr neben dem förmlichen Status der jeweiligen Betroffenen als ordentlichem Studierenden  einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule, dass das Studium Zeit und Arbeitskraft des Studenten überwiegend in Anspruch nimmt und diese Person damit trotz der „neben“ dem Studium ausgeübten entgeltlichen Beschäftigung seinem Erscheinungsbild nach Student bleibt.
     
    Diese sich aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände zur versicherungsrechtlichen „Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten“ vom 23.11.2016 ergebende Regelung hat nach unserem Verständnis zur Folge, dass für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs der Beginn der Vorlesungszeit maßgebend ist.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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