Sehr geehrter Expertenteam,
wir haben eine Studentin, die ihre Immatrikulationsbestätigung am 20.08.25 durch die Uni ausgestellt bekommen hat. Der Semesterbeginn ist am 01.10.2025.
Wie muss ich die Studentin im SEPTEMBER bei der KK anmelden? Alle meine offiziellen Quellen (haufe, rehm) führen aus, dass nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben für die Anwendung des Werkstudentenprivilegs maßgeblich ist , dass eine Immatrikulation an einer Hochschule erfolgt ist. Der Status als „ordentlich Studierender“ beginnt mit dem Tag der Immatrikulation, nicht erst mit dem offiziellen Semesterbeginn. Die sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Werkstudentenregelung sind somit ab dem 20.08.2025 erfüllt, da ab diesem Zeitpunkt eine gültige Immatrikulation vorliegt. Der Semesterbeginn am 01.10.2025 sei für die Beurteilung des Werkstudentenstatus nicht ausschlaggebend.
Können Sie das bestätigen? Gibt es eine Vorschrift / Richtlinie Spitzenverband GKV, wo dieser Sachverhalt beschrieben ist?
Vielen Dank