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  • 01
    befristete Erwerbsunfähigkeit Auszahlung Überstunden

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    wir möchten einer Mitarbeiterin Stunden ausbezahlen.

    Seit 30.10.2024 bezieht sie Arbeitslosengeld und ihr wurde eine befristete volle Erwerbsminderungsrente seit dem 01.11.2024 gewährt. Nun bittet sie um Auszahlung ihrer angesammelten Überstunden. Für uns ist nicht mehr nachvollziehbar, wann sie die Überstunden erworben hat, aufgrund eines Systemwechsels und möchten hier die Vereinfachungsregelung anwenden. Muss die Auszahlung in dem aktuellen Jahr erfolgen oder im letzten Monat, in dem Beiträge geflossen sind (10/2003)? Im aktuellen Jahr würden sich ja entsprechend keine Beiträge berechnen.


    VG

    J. M.

  • 02
    RE: befristete Erwerbsunfähigkeit Auszahlung Überstunden

    Hallo J. M.,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: befristete Erwerbsunfähigkeit Auszahlung Überstunden

    Hallo J. M.,
     
    zunächst bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Nach Ihrer Schilderung gehen wir in unserer Stellungnahme davon aus, dass die Mitarbeiterin nach Erreichen der Krankengeldhöchstbezugsdauer und dem sich anschließenden Bezug von Arbeitslosengeld sozialversicherungsrechtlich im Kalenderjahr 2024 abgemeldet wurde.
     
    Bei Auszahlungen von angesammelten Überstunden gilt hierbei grundsätzlich folgendes:
     
    Vergütungen, die vom Arbeitgeber für Tätigkeiten in einem bestimmten Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, stellen laufendes Arbeitsentgelt dar (z. B. Überstundenvergütungen).
     
    Werden Überstunden aus mehreren Monaten gesammelt ausbezahlt, sind die jeweiligen Zeiträume, in denen sie erarbeitet wurden, nochmals rückwirkend aufzurollen. Die Überstunden werden in der Regel in dem Monat verbeitragt, in dem sie tatsächlich angefallen sind.
     
    Eine Abrechnung als einmaliges Arbeitsentgelt ist in einem solchen Fall nicht zulässig.
     
    Sind die Monate, in denen die Mehrarbeitsstunden zuzuordnen sind, nicht bereits bis zu den maßgebenden Beitragsbemessungsgrenzen mit Beiträgen belegt, werden sie nach den Regelungen für laufendes Arbeitsentgelt beitragspflichtig abgerechnet.
     
    Diese Regelung gilt auch, wenn die Entstehung der Überstunden bereits mehrere Jahre zurückliegt.
     
    Dadurch ergeben sich ggf. auch Änderungen der Jahresentgelte bei bereits übermittelten Unterbrechungs-, Jahres- oder Abmeldungen.
     
    Können die Korrekturen nicht über das Entgeltabrechnungsprogramm abgerechnet werden, z. B., weil zwischenzeitlich ein Systemwechsel stattgefunden hat, sind die Korrekturen über das SV-Meldeportal durchzuführen.
     
    Die „Vereinfachungsregelung“ nach § 23d SGB IV kann bei der Auszahlung von Überstunden allerdings nur angewandt werden, wenn die Ansammlung durch eine Regelung zur Arbeitszeitflexibilisierung vereinbart ist (Arbeits- oder Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) und in Freizeit abgegolten wird. Da nach Ihrer Schilderung das Vorliegen einer solchen Vereinbarung für uns nicht erkennbar ist, kann die von Ihnen angesprochene Vereinfachungsregelung nicht angewandt.
     
    Im Zweifelsfall ist es empfehlenswert, die zuständige Krankenkasse zu kontaktieren und eine beitragsrechtliche Stellungnahme anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     

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