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  • 01
    befristete Erwerbsminderung und DEÜV-Meldungen

    Sehr geehrten Damen und Herren,


    bei befristeten Erwerbsminderungen (3101) sind nach unserer Auffassung folgende Meldungen zu erstellen:

    Abmeldung/BGR 32

    Anmeldung/BGR 12

    Abmeldung/Unterbrechungsmeldung 34.


    Viele Mitarbeiter sind jedoch bevor die Rente auf Zeit gewährt wird, bereits ausgesteuert. Hier haben uns zum Teil Krankenkassen schon mitgeteilt, dass wir die Abmeldung 30 wegen Aussteuerung nicht verändern sollen und es auch zu keiner Anmeldung kommt.


    Allerdings haben wir dann Probleme mit den Meldungen an die Zusatzversorgungskasse. Hier stimmen die Meldungen dann nicht.


    Könne Sie uns bitte sagen, welche Meldungen zwingend erforderlich sind?


    Normalerweise geben wir wie gesagt Rente auf Zeit vor, woraufhin ggfs. die Aussteuerung storniert werden kann.


    Vielen Dank und viele Grüße

    Stephanie


     

  • 02
    RE: befristete Erwerbsminderung und DEÜV-Meldungen

    Guten Tag,
     
    die rückwirkende Zubilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung zieht eine rückwirkende Korrektur der Beitragsgruppe zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach sich. Dies betrifft auch Zeitrenten.
    In der Krankenversicherung gilt der ermäßigte Beitragssatz, weil bei Personen mit Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung kein Anspruch auf Krankengeld mehr besteht. In der Arbeitslosenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Der Beitragsgruppenschlüssel lautet 3 1 0 1.
     
    Insofern teilen wir Ihre Auffassung das zum Zeitpunkt des Beitragsgruppenwechsels eine Abmeldung mit Grund „32“ und eine Anmeldung mit Grund „12“ zu melden ist.
     
    Die Meldungen und Beiträge sind somit nachträglich zu korrigieren.
     
    Eine grundsätzliche Abmeldung mit Grund „34 „ist nicht vorgesehen. Die Abmeldegründe „30“ oder „34“ sind wie folgt zu unterscheiden: 

    Ein Arbeitnehmer, dessen sozialversicherungsrechtliches Beschäftigungsverhältnis wegen Aussteuerung endet, ist mit Ablauf der Monatsfrist abzumelden, die sich
    an das Ende des Krankengeldbezuges anschließt. Sofern das arbeitsrechtliche Beschäftigungsverhältnis vor diesem Zeitpunkt beendet wird, ist dies für die Sozialversicherungsmeldung maßgebend.
    Diese Abmeldung mit Abgabegrund „34“ beinhaltet den Zeitraum nach der Aussteuerung, da für diese Zeit Sozialversicherungstage angesetzt werden.
     
    Wenn die Beschäftigung gegen Entgelt nach Erreichen der Höchstbezugsdauer (78 Wochen) des Krankengelds nicht wieder aufgenommen wird, ist die Meldung mit Grund „34“ nur zulässig, sofern im Anschluss an das Krankengeldende (Aussteuerung) kein Arbeitslosengeld bezogen wird. Wird nach dem Krankengeldende Arbeitslosengeld beantragt und bezogen, ist zum Ende der Aussteuerung eine Abmeldung mit Grund „30“ erforderlich.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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