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Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

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  • 01
    Befreiungsbescheid RV

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    der Arbeitnehmer muss ja für jeden neuen Arbeitgeber eine Befreiung von der gesetzlichen KV beantragen. Kommt dieser Befreiungsbescheid direkt an den AG oder immer zuerst an den AN und der muss diesen Bescheid wiederum an den AG weiterleiten? Wenn der Arbeitnehmer bereits in einem Versorgungswerk angemeldet ist z.B. in Berlin und arbeitet jetzt in Bayern, muss er sich dann beim Versorgungswerk in Bayern ummelden? Benötigen wir dann die Mitgliedsnummer vom Versorgungswerk, damit wir wissen, das der AN von der RV Befreit ist. Bekommt der AG vom Versorgungswerk einen Bescheid oder bekommt nur der AN einen?

  • 02
    RE: Befreiungsbescheid RV

    Ich habe mich verschrieben. Hier geht um einen Arzt und er möchte sich von der gesetzlichen RV befreien lassen, nicht von der KV.

  • 03
    RE: Befreiungsbescheid RV

    Hallo Personal_BW,
     
    seit dem 1. Januar 2023 ist der Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 7 SGB VI zwingend elektronisch über die berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen.
     
    Hintergrund für die Umstellung auf ein elektronisches Befreiungsantragsverfahren ist der Wille des Bundesgesetzgebers, mittelfristig alle Verfahren im Bereich der sozialen Sicherung vollständig elektronisch abzubilden.
     
    Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen stellen ihren Mitgliedern ein elektronisches Antragsformular auf ihrer Website und/oder in ihrem Mitgliederportal zur Verfügung.
     
    Der Befreiungsantrag ist durch das jeweilige Mitglied elektronisch über die berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen, die das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen bestätigt und anschließend ausschließlich elektronisch an die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Entscheidung weiterleitet. Die Deutsche Rentenversicherung Bund erteilt den Bescheid wie bisher in schriftlicher Form an den Antragsteller.
     
    Der Bescheid über die Befreiung ist vom Mitarbeiter dem Arbeitgeber vorzulegen. Dieser sollte den Bescheid den Entgeltabrechnungsunterlagen beifügen.
     
    Ihre weiteren Fragen bezüglich der Mitgliedschaft im Versorgungswerk (erforderliche Ummeldung von Berlin nach Bayern, Mitgliedsnummer) können von uns in diesem Forum nicht beantwortet werden. Wir bitten Sie, dies direkt mit der jeweiligen Versorgungseinrichtung (ggf. über den Mitarbeiter) abschließend zu klären.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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