Hallo AOK-Expertenteam,
meine Frage betrifft das Thema Fortwirkung der Befreiung von der RV-Pflicht (§ 6 Abs. 4 SGB VI) bei Wechsel der Beitragsgruppe.
Nach meinem Kenntnisstand wirkt der ursprüngliche Befreiungsantrag fort, wenn der Mitarbeitende ein geringfügig entlohnte Beschäftigung beendet (z.B. auf Grund Befristung) und beim selben Arbeitgeber innerhalb von einem Zeitraum von höchstens 2 Monaten erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnimmt.
Falls der Mitarbeitende ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig wird (Wechsel der Beitragsgruppe) und anschließend (z.B. nach einem Monat oder mehreren Monaten) wieder als geringfügig entlohnt beurteilt wird - wie sieht es dann mit dem Befreiungsantrag aus? Muss dieser dann erneut vom Mitarbeitenden gestellt werden? Gibt es hier eine zeitliche Grenze zu beachten?
Viele Grüße
Dirk Golisch