Expertenforum - Befreiung von der RV-Pflicht (§ 6 Abs. 4 SGB VI) bei Beitragsgruppenwechsel

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  • 01
    Befreiung von der RV-Pflicht (§ 6 Abs. 4 SGB VI) bei Beitragsgruppenwechsel

    Hallo AOK-Expertenteam,

    meine Frage betrifft das Thema Fortwirkung der Befreiung von der RV-Pflicht (§ 6 Abs. 4 SGB VI) bei Wechsel der Beitragsgruppe.


    Nach meinem Kenntnisstand wirkt der ursprüngliche Befreiungsantrag fort, wenn der Mitarbeitende ein geringfügig entlohnte Beschäftigung beendet (z.B. auf Grund Befristung) und beim selben Arbeitgeber innerhalb von einem Zeitraum von höchstens 2 Monaten erneut eine geringfügig entlohnte Beschäftigung aufnimmt.

    Falls der Mitarbeitende ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich aufgrund der Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig wird (Wechsel der Beitragsgruppe) und anschließend (z.B. nach einem Monat oder mehreren Monaten) wieder als geringfügig entlohnt beurteilt wird - wie sieht es dann mit dem Befreiungsantrag aus? Muss dieser dann erneut vom Mitarbeitenden gestellt werden? Gibt es hier eine zeitliche Grenze zu beachten?


    Viele Grüße

    Dirk Golisch

  • 02
    RE: Befreiung von der RV-Pflicht (§ 6 Abs. 4 SGB VI) bei Beitragsgruppenwechsel

    Hallo Herr Golisch,

    zunächst einmal können wir Ihren Kenntnisstand zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei Unterbrechungen von geringfügig entlohnten Beschäftigen beim gleichen Arbeitgeber bestätigen.   

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinen Urteilen vom 31. Oktober 2012 festgelegt, dass ausnahmslos jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in wortgetreuer Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI nur für die ganz konkrete Beschäftigung bei einem Arbeitgeber gilt. Daraus folgt, dass die Befreiungswirkung mit der Aufgabe der Beschäftigung bzw. bei einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfeldes in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis endet. Soll für eine spätere Beschäftigung ebenfalls eine Befreiung erwirkt werden, wäre ein neuer Befreiungsantrag zu stellen.

    Eine darüber hinausgehende Definition hat das BSG nach unserem Kenntnisstand nicht vorgenommen.

    Ein Wechsel von einer geringfügig entlohnten in eine (dem Grunde nach) sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beim gleichen Arbeitgeber hat – sofern sich das Tätigkeitsfeld nicht ändert – nach unserem Verständnis keine Auswirkungen auf die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Eine Unterbrechung von bis zu zwei Monaten sehen wir in Anlehnung der Regelungen bei geringfügig entlohnter Beschäftigung als unkritisch an, während bei längeren Unterbrechungen - einzelfallbezogen - mit der deutschen Rentenversicherung geklärt werden sollte, ob ggf. eine neue Befreiung von der Rentenversicherungspflicht zu beantragen ist.

    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Expertenteam
     

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