Ein Beschäftigter war bis 31.08.2024 als Übergrenzer in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum 01.09.2024 hat er über die normalen Kündigungsfristen in die private Krankenversicherung gewechselt.
Er wird ab dem 01.01.2026 versicherungspflichtig aufgrund Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei gleichbleibendem Lohn. Er kann sich nach § 8 Absatz 1 SGB V davon befreien lassen.
Müssen die in § 8 Absatz 3 SGB V genannten 5 Jahre in diesem Fall auch berücksichtigt werden oder gelten diese nur für den Sachverhalt des Absatz 3?