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  • 01
    Befreiung von der KV-Pflicht

    Ein Beschäftigter war bis 31.08.2024 als Übergrenzer in der gesetzlichen Krankenversicherung. Zum 01.09.2024 hat er über die normalen Kündigungsfristen in die private Krankenversicherung gewechselt.

    Er wird ab dem 01.01.2026 versicherungspflichtig aufgrund Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bei gleichbleibendem Lohn. Er kann sich nach § 8 Absatz 1 SGB V davon befreien lassen.

    Müssen die in § 8 Absatz 3 SGB V genannten 5 Jahre in diesem Fall auch berücksichtigt werden oder gelten diese nur für den Sachverhalt des Absatz 3?

  • 02
    RE: Befreiung von der KV-Pflicht

    Hallo LohnMK,
     
    Arbeitnehmer, die bisher krankenversicherungsfrei waren und die nur wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, können sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
     
    Bei dieser Befreiungsregelung ist es nicht erforderlich, dass die betreffende Person mindestens die letzten 5 Jahre krankenversicherungsfrei gewesen sein „muss“.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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