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  • 01
    Befreiung Krankenversicherungspflicht durch Absenkendes Gehaltes

    Guten Tag,


    bei einem Mitarbeitenden ergibt sich folgendes Bild:


    Der Mitarbeitende hat 2025 knapp oberhalb der JAEG verdient und war damit privat krankenversichert. Er hat einen Firmen- PKW, für den er 2025 mtl. netto € 500,-- zuzahlen musste (es war keine Entgeltumwandlung vereinbart, sondern eine Zuzahlung aus dem Nettoentgelt).


    Für 2026 ist die JAEG angestiegen und überschreitet nun das Bruttogehalt. Dieses wird auch nicht nach oben angepasst. Der Mitarbeitende hat jedoch beantragt, dass er von der GKV-Pflicht befreit wird, um langfristig in der PKV zu bleiben.


    Soweit kann ich dem folgen.


    Nun soll jedoch statt der bisherigen Netto- Zuzahlung beim Dienstfahrzeug ab 2026 eine Entgeltumwandlung vereinbart werden, mit der Folge, dass das sozialversicherungspflichtige Brutto weiter sinkt (auch unter die JAEG 2025).


    Ist diese Reduzierung des Arbeitsentgeltes (durch Entgeltumwandlung) zulässig und bleibt es dann trotzdem bei der Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherung? Ich habe da irgendwie ein Störgefühl, konnte diesen Fall aber nirgends finden und wäre daher für eine Einschätzung dankbar.


    Grüße,

    Vlada

  • 02
    RE: Befreiung Krankenversicherungspflicht durch Absenkendes Gehaltes

    Guten Tag,
     
    grundsätzlich können sich Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden,
    von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V befreien lassen.
     
    Eine solche Befreiung ist nur möglich, wenn der alleinige Grund für den Eintritt der Krankenversicherungspflicht die Erhöhung der
    Jahresarbeitsentgeltgrenze ist. Dies kann regelmäßig nur zum 01.01. eines Jahres der Fall sein.
     
    Sofern zum gleichen Zeitpunkt das in vorausschauender Betrachtung maßgebliche Jahresarbeitsentgelt sinkt, tritt Krankenversicherungspflicht nicht allein wegen
    Erhöhung der Jahresarbeitsentgeltgrenze ein. Damit ist eine Befreiung nicht mehr möglich.
     
    Wenn das Jahresarbeitsentgelt zu einem späteren Zeitpunkt nach einer erfolgten Befreiung sinkt, verbleibt es bei der Krankenversicherungsfreiheit aufgrund der Befreiung.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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