Expertenforum - Befreiung Krankenversicherungspflicht Arbeitgeberwechsel

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  • 01
    Befreiung Krankenversicherungspflicht Arbeitgeberwechsel

    Guten Tag,


    ein bisher privat versicherter Bewerber startet am 01.02.2025 in unserem Unternehmen in Vollzeit. Das vorausschauende 12 Monats Gehalt liegt nun unter der JAEG.


    Wir würden den neuen Mitarbeiter mit dem SV Schlüssel 1,1,1,1 kranken und pflegeversicherungspflichtig bei einer gesetzlichen Krankenkasse anmelden.


    Gibt es dennoch in der o.g. Konstellation die Möglichkeit, dass unser neuer Mitarbeiter trotz Unterschreiten der JAEG sich befreien lassen kann?


    Uns ist kein Befreiungsgrund aufgrund Arbeitgeberwechsel bekannt.


    Vielen Dank für eine kurze Rückmeldung

     

  • 02
    RE: Befreiung Krankenversicherungspflicht Arbeitgeberwechsel

    Hallo Lohnexperten123,
     
    wird bei dem von Ihnen angesprochenen Personenkreis die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgrund einer vorausschauendenden Betrachtungsweise des regelmäßigen Arbeitsentgelts und Einmalzahlungen (z. B. tarifliches Urlaubs- und Weihnachtsgeld) unterschritten, unterliegt die Beschäftigung ab diesem Zeitpunkt neben der Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht grundsätzlich auch der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht (Beitragsgruppenschlüssel „1111“). 
     
    Zu beachten sind in der Krankenversicherung ggf. die Regelungen des § 6 Abs. 3a Sozialgesetzbuch (SGB) V (über 55-jährige Arbeitnehmer ohne ausreichende Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung).
     
    In der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung am 23./24.11.2011 zur „Wirkung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V“ anlässlich des BSG-Urteils vom 25.05.2011 folgendes festgelegt:
     
    Arbeitnehmer, die wegen Änderung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungspflichtig werden, konnten bzw. können sich nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.
     
    Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht wirkt hierbei „tatbestandsbezogen“ auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, das zur Befreiung geführt hat. Befreiungsentscheidungen sind danach nur auf das jeweilige Versicherungspflichtverhältnis, aus dessen Anlass sie ausgesprochen werden, bezogen.
     
    Sofern in Ihrem Fall kein Befreiungsbescheid von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vorliegt, ist die Beschäftigung „komplett“ sozialversicherungspflichtig zu beurteilen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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