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  • 01
    Beendigung Elternzeit und Bekanntgabe erneute Schwangerschaft Bemessungszeitraum Mutterschutz

    Hallo Experten-Team,


    eine Mitarbeiterin von uns hat am 04.04.2025 Ihr erstes Kind zur Welt gebracht. Mutterschutzfrist ab dem 21.02.2025, vorhergehend ein Teil-BV vom 26.09.2024-20.02.2025. Elternzeit hat sie vom 04.06.2025-08.04.2026. Nun hat sie Ihre erneute Schwangerschaft mit errechnetem Geburtsdatum 20.09.2026 bekanntgegeben.

    Meine Frage ist nun, welchen Bemessungszeitraum ich hier zugrunde lege. Theoretisch, wäre es der Zeitraum der komplett abgerechnet ist, vor der ersten Schwangerschaft. Wir hatten jedoch von damals zu jetzt zwei Tariferhöhungen, die berücksichtigt werden müssen. Oder stelle ich auf den Zeitraum nach Beenddigung Elternzeit bis Beginn Muschu ab? Demnach 01.05.2026-31.07.2026.


    Vielen Dank für Ihre Unterstützung!

    Freundliche Grüße

    Julia S.

  • 02
    RE: Beendigung Elternzeit und Bekanntgabe erneute Schwangerschaft Bemessungszeitraum Mutterschutz

    Hallo Frau Schönefeld,
     
    bei einer vorzeitigen Beendigung der Elternzeit wegen des Beginns einer neuen Schutzfrist ist in der Entgeltbescheinigung für die Berechnung des Mutterschaftsgeldes grundsätzlich das Arbeitsentgelt vor der Elternzeit zugrunde zu legen. Hierbei werden die letzten drei abgerechneten Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist berücksichtigt.
     
    Sofern sich Ihre Fragestellung auf die korrekte Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld beziehen sollte, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir hierzu im Rahmen dieses Forums keine weitergehende Stellungnahme abgeben können, da dies reines Arbeitsrecht betrifft.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen (z. B. Berechnung des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld) erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammer) oder von Fachanwälten für Arbeitsrecht.
     
    Grundsätzlich gilt:
     
    Während für die Berechnung des (sozialversicherungsrechtlichen) Mutterschaftsgeldes ausschließlich vergangenheitsbezogene Werte aus dem 3-monatigen Ausgangszeitraum herangezogen werden, orientiert sich die Höhe des (arbeitsrechtlichen) Zuschusses zum Mutterschaftsgeld an den „gegenwartsbezogenen“ Verhältnissen.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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