Expertenforum - Bayersiche Versorgungskasse (ZVK) - Steuerungsmerkmal

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  • 01
    Bayersiche Versorgungskasse (ZVK) - Steuerungsmerkmal

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    der öffentliche Dienst ist ja bei der Zusatzversorgungskasse (betriebliche Altersvorsorge) angesiedelt. Bei einem Mitarbeiter von uns endete am 17.06.2024 die Lohnfortzahlung und im öffentlichen Dienst wird ja ein Krankengeldzuschuss gezahlt und da gibt es auch eine absolute Höchstgrenze für die Zahlung des Krankengeldzuschusses. Der Höchstanspruch für den Krankengeldzuschuss endete ab dem 08.07.2024. Am 02.11.2024 war er wieder arbeitsfähig. An die ZVK müssen ja auch die Jahresmeldungen erfolgen. Das ZVK pflichtige Entgelt beträgt für den Zeitraum 01.01.2024 bis 07.07.2024 19.807,51 Euro und ab dem 02.11 bis 31.12.2024 8.789,81 Euro. Bei der Umlage (3,75% vom ZVK pflichtigen Entgelt) findet eine Aufteilung des Steuermerkmals 10 (pauschal/individuell) und des Steuerungsmerkmals 11 (steuerfrei nach § 3 N.r 56 ESTG) statt. Steuerfrei im Jahr 2024 sind max. 2718,00 (3% der BBG Rentenversicherung).


    27818,00 Euro - steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 ESTG 1075,26 ( 3,76 % von 19.807,51 = 744,76 + 3,76 % von 8789,81 = 330,50 ) = 1642,74 Euro sind mit dem Steuermerkmal 11 (steuerfrei nach § Nr. 56 EstG) zu melden. Die 1642,74 Euro sind ja im Jahr steuerfrei. Bei der Meldung an die ZVK muss den steuerfreie Betrag auf die Monate 01.01-07.07 und ab 02.11 bis 31.12 aufgeteilt werden Wie mache ich das? Rechnet man da 1642,74 entsprechen z.B. 12 Monate und wie viel entsprechen 2 Monate (02.11 bis 31.12)? Leider führt unser Abrechnungsprogramm diese Berechnung nicht aus. Ich müsste melden was ist im Zeitraum 01.01 bis 07.07 steuerfrei (Steuerungsmerkmal 11) und was ist im Zeitraum 02.11 bis 31.12 steuerfrei (Steuerungsmerkmal 11).


    Vielen Dank für die Rückmeldung. Leider kann mir die ZVK Zusatzversorgungskasse nicht weiterhelfen...

  • 02
    RE: Bayersiche Versorgungskasse (ZVK) - Steuerungsmerkmal

    Sehr geehrter Fragesteller,


    die Aufteilung der steuerfreien Beträge dürfte u.E. den Grundsätzen für ihre Ermittlung/Berechnung folgen: Wenn z.B. das ZVK-pflichtige Entgelt für den Zeitraum vom 2.11.-31.12. (EUR 8789,81) pro rata temporis verteilt ist (29/60tel auf November und 31/60tel auf Dezember), dann wäre diese Quote auch für die zeitliche Zuordnung der steuerlichen Beträge anwendbar (29/60tel von EUR 330,50 auf November, Restbetrag auf Dezember).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht


     

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