Expertenforum - bAVs fehlerhaft im Lohn

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  • 01
    bAVs fehlerhaft im Lohn

    Sehr geehrte Damen und Herren,


    ich wende mich an Sie mit folgender Sachverhaltsdarstellung und der Bitte um Einschätzung der weiteren Vorgehensweise:


    In einem Unternehmen wurden seit dem Jahr 2021 betriebliche Direktversicherungen (bAV) über eine Versicherungsagentin für mehrere Mitarbeiter abgeschlossen.

    Die bAVs wurden in Form von Entgeltumwandlung mit dem gesetzlich vorgesehenen Arbeitgeberzuschuss von 15 % oder im Falle dynamischer Modelle als arbeitgeberfinanzierte Variante mit einer jährlichen Erhöhung um 10 % durchgeführt.


    Diese Verträge wurden bislang nicht in den Entgeltabrechnungen ausgewiesen.

    Darüber hinaus erfolgten die damaligen Abrechnungen mit einem anderen Lohnabrechnungsprogramm, wodurch eine direkte Nachvollziehbarkeit im aktuellen System nicht gegeben ist.


    Besondere Aufmerksamkeit verdient hierbei die Tatsache, dass eine Mitarbeiterin im Jahr 2024 verstorben ist und weitere betroffene Mitarbeitende bereits aus dem Unternehmen ausgeschieden sind.


    Unsere Fragestellung lautet daher:

    Welche Möglichkeiten bestehen im aktuellen Abrechnungsjahr, um die versäumte Abbildung der bAV-Leistungen aus den Vorjahren korrekt nachzuholen und transparent darzustellen?


    Dabei bitten wir auch um Hinweise zur lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bewertung einer nachträglichen Korrektur sowie zur praktischen Umsetzung (z. B. über SV-Meldungen oder Korrekturabrechnungen in der Lohnsoftware).


    Für Ihre Unterstützung danken wir Ihnen im Voraus und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.


    Liebe Grüße

    Nina Penkert

  • 02
    RE: bAVs fehlerhaft im Lohn

    Sehr geehrter Fragesteller,


    wir dürfen nachfolgend zu den lohnsteuerlichen Aspekten der Frage antworten und für die SV-Themen auf die Fachexperten Sozialversicherung verweisen.


    Lohnsteuerlich ist der Vorgang nur für die im laufenden Jahr (2025) erfolgenden Zahlungen korrekturfähig (durch Korrekturabrechnungen für die Vormonate und korrekte Erfassung ab dem jetzigen Zeitpunkt).


    Für die Vorjahre sind Korrekturen gemäß § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG nicht mehr möglich. Stattdessen ist gemäß § 41c Abs. 4 Satz 1 EStG zu verfahren (unverzügliche Anzeige des Vorgangs an das Betriebsstätten-Finanzamt).


    Mit freundlichen Grüßen

    Ihr Fachexperte Steuerrecht

     

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