Expertenforum - bAV.Direktversicherung-Altzusage-Arbeitgeberwechsel

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  • 01
    bAV.Direktversicherung-Altzusage-Arbeitgeberwechsel

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    folgender Fall aus der Praxis:

    Abschluss einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung vor dem 31.12.2004 mit Pauschalversteuerung nach § 40b EStG i.d.F. vor dem 31.12.2004. Nach dem 31.12.2004 mehrfach Arbeitgeberwechsel, zuletzt zum 01.09.2024 mit Übernahme der vor dem 31.12.2004 abgeschlossenen Direktversicherung (Altzusage). Die Direktversicherung erfüllt auch die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 63 EStG. Der monatliche Beitrag beträgt 146,00 Euro. Aus einer Gehaltsabrechnung des Vor-Arbeitgebers vom Juni 2017 geht hervor, dass die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung pauschal besteuert wurde.

    Muss der neue Arbeitgeber die Beiträge zur Direktversicherung ab 01.09.2024 weiterhin pauschal besteuern? Oder: Kann er die Beiträge zur Direktversicherung wahlweise, ohne Beteiligung des Arbeitnehmers, steuerlich nach § 3 Nr. 63 EStG behandeln mit der Folge, dass der monatliche Beitrag von 146,00 Euro steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung ist. Der neue Arbeitgeber würde sich dadurch die Kosten der Lohnsteuerpauschalierung (20 % +) sparen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.

    Mit besten Grüßen

    Johann Reiter

     

  • 02
    RE: bAV.Direktversicherung-Altzusage-Arbeitgeberwechsel

    Sehr geehrter Fragesteller,


    lohnsteuerlich „kann“ der Arbeitgeber die Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei behandeln oder nach § 40b EStG a.F. pauschal besteuern. Die Voraussetzungen sowohl der Steuerfreiheit, als auch der Pauschalbesteuerung sind gesetzlich geregelt; eine Auswahl oder Entscheidung des Arbeitnehmers ist gesetzlich nicht vorgesehen. Auch im einschlägigen BMF-Schreiben vom 12.8.2021 (BStBl I S. 1050; IV C 5 – S 2333/19/10008 :017 – 2021/0770982, dort Rn. 85 ff.) ist kein Wahlrecht des Arbeitnehmers vorgesehen. Somit liegt die Entscheidung steuerlich beim Arbeitgeber.


    Ob im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein bestimmtes Vorgehen (Steuerfreiheit oder Pauschalbesteuerung) arbeitgeberseits geschuldet ist (arbeitnehmerseits erzwungen werden kann), wäre arbeitsrechtlich zu beurteilen.


    Mit freundlichen Grüßen


    Ihr Fachexperte Steuerrecht

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