Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Fall aus der Praxis:
Abschluss einer arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung vor dem 31.12.2004 mit Pauschalversteuerung nach § 40b EStG i.d.F. vor dem 31.12.2004. Nach dem 31.12.2004 mehrfach Arbeitgeberwechsel, zuletzt zum 01.09.2024 mit Übernahme der vor dem 31.12.2004 abgeschlossenen Direktversicherung (Altzusage). Die Direktversicherung erfüllt auch die Voraussetzungen nach § 3 Nr. 63 EStG. Der monatliche Beitrag beträgt 146,00 Euro. Aus einer Gehaltsabrechnung des Vor-Arbeitgebers vom Juni 2017 geht hervor, dass die arbeitgeberfinanzierte Direktversicherung pauschal besteuert wurde.
Muss der neue Arbeitgeber die Beiträge zur Direktversicherung ab 01.09.2024 weiterhin pauschal besteuern? Oder: Kann er die Beiträge zur Direktversicherung wahlweise, ohne Beteiligung des Arbeitnehmers, steuerlich nach § 3 Nr. 63 EStG behandeln mit der Folge, dass der monatliche Beitrag von 146,00 Euro steuerfrei und beitragsfrei zur Sozialversicherung ist. Der neue Arbeitgeber würde sich dadurch die Kosten der Lohnsteuerpauschalierung (20 % +) sparen. Vielen Dank für Ihre Bemühungen.
Mit besten Grüßen
Johann Reiter