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  • 01
    bAV Unterstützerkasse für freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmer

    Für einen freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmer von uns wurde eine betriebliche Altersvorsorge im Modell der Unterstützungskasse abgeschlossen. Zahlungen erfolgen monatlich allein durch den Arbeitgeber. Eine Entgeltumwandlung ist damit nicht gegeben.


    Die bAV-Beitrag i.R.d. Unterstützungskasse ist generell steuerfrei. Bezüglich der Sozialversicherung wird aber auf die 4%-Grenze verwiesen. Der gezahlte Betrag würde dies überschreiten. Gilt die Grenze allerdings nur für arbeitnehmerfinanzierte bAV´s im Rahmen der Unterstützungskasse oder tatsächlich auch bei rein arbeitgeberfinanzierten bAV´s im Rahmen der Unterstützungskasse?


    Insofern weder steuer-/noch sv-Beiträge gezahlt werden müssen: Muss der rein arbeitgeberfinanzierte Betrag auf der Gehaltsabrechnung trotzdem ausgewiesen werden?


    Mit freundlichen Grüßen

    NaGi

  • 02
    RE: bAV Unterstützerkasse für freiwillig gesetzlich versicherten Arbeitnehmer

    Guten Tag,
     
    soweit die Aufwendungen für eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse ausschließlich durch zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers finanziert werden, handelt es sich dabei nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Während der Beschäftigungszeit bildet der Arbeitgeber Rückstellungen und dem Arbeitnehmer entsteht in dieser Zeit kein geldwerter Vorteil.
     
    Nur bei Beteiligung einer (teilweisen) Finanzierung der Aufwendungen für eine Direktzusage oder eine Unterstützungskasse durch den Arbeitnehmer im Wege der Entgeltumwandlung ist die Beitragsfreiheit begrenzt.
    Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. Die Entgeltteile sind dabei beitragsfrei, soweit sie 4 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung nicht übersteigen (2025: 3.864 EUR jährlich bzw. 322 EUR monatlich).
     
    Aus Ihrer Sachverhaltsdarstellung geht hervor, dass die Leistung zur Unterstützungskasse ausschließlich durch den Arbeitgeber finanziert wird, insofern ist der Betrag beitragsfrei, auch wenn die 4% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung überschritten werden.
    Da es sich nicht um beitragspflichtiges Arbeitsentgelt handelt, ist eine Ausweisung in der Lohn- und Gehaltsabrechnung nicht zwingend notwendig.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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