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  • 01
    baV Altvertrag § 40b

    Liebes Expertenteam,

    ich habe eine Frage zur betrieblichen Altersversorgung: wenn eine Direktversicherung nach 40b nicht mehr vom Arbeitgeber übernommen wird, sondern durch den Arbeitnehmer weiter selbst bespart wird, was wären die Folgen in der SV? Sowohl für die Ansparphase als auch für die Auszahlungen?

  • 02
    RE: baV Altvertrag § 40b

    Hallo Ralf,
     
    da unsere Recherche zu Ihrer Sachverhaltsschilderung noch nicht abgeschlossen werden konnte, bitten wir Sie um ein wenig Geduld. Sobald wir ein Ergebnis haben, werden wir eine Stellungnahme abgeben.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

  • 03
    RE: baV Altvertrag § 40b

    Hallo Ralf,
     
    zunächst einmal bedanken wir uns für Ihre Geduld.
     
    Ungeachtet der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit des „Rückzugs des Arbeitgebers aus der betrieblichen Altersversorgung“ gilt sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich folgendes:
     
    Wird der Altvertrag (Direktversicherung) im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (bAV) nicht wie ursprünglich vereinbart weitergeführt, sondern durch den Arbeitnehmer privat fortgeführt, zahlt dieser die Beiträge an die Direktversicherung aus seinem Nettoeinkommen. Sozialversicherungsbeiträge sind demnach vom Bruttoeinkommen bereits im Vorfeld entrichtet worden. Die ursprüngliche Regelung bei den Altverträgen, dass die kompletten Beiträge an die Direktversicherung aus dem Bruttogehalt pauschalversteuert und somit sozialversicherungsfrei in der Ansparphase sind und erst bei der Auszahlung der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegen, entfällt in einem solchen Fall.
     
    Durch den Wegfall des Arbeitgebers als Bestandteil der bAV, ist diese nach unserer Auffassung ab diesem Zeitpunkt mit einer privaten Altersversorgung vergleichbar.
     
    Ob eine Beitragspflicht bei der Auszahlung entsteht, hängt von dem hinterlegten Versicherungsnehmer bei der Direktversicherung  ab. In § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch (SGB) V ist festgelegt, dass Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat, nicht als Versorgungsbezüge und somit nicht als beitragspflichtige Einnahmen gelten.
     
    Leistungen für Zeiträume in denen der Arbeitgeber eingetragener Versicherungsnehmer war, sind grundsätzlich bei Auszahlung als Versorgungsbezug beitragspflichtig.
     
    Im Zweifelsfall empfehlen wir eine beitragsrechtliche Beurteilung von der zuständigen Krankenkasse anzufordern.
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam
     
     

  • 04
    RE: baV Altvertrag § 40b

    Vielen Dank!

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