Expertenforum

Fachleute antworten auf Ihre Fragen zur Sozialversicherung

Fragen Sie Fachleute zu allen Aspekten der Sozialversicherung – im Expertenforum der AOK. An Arbeitstagen bekommen Sie innerhalb von 24 Stunden eine Antwort.

Darüber hinaus können Sie sich im Expertenforum mit anderen Nutzern zu persönlichen Erfahrungen im Umgang mit der Sozialversicherung austauschen.

Profitieren Sie rund um den Jahreswechsel von einem besonderen Angebot. Stellen Sie auch Fragen zum Steuer- und Arbeitsrecht, die Bezug zum Sozialversicherungsrecht haben. Ihre Frage wird dann direkt von unseren externen Steuer- und Arbeitsrechtsfachleuten beantwortet.

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  • 01
    Bachelorarbeit abgegeben

    Guten Tag,

    wir haben folgende Frage:

    ein MA macht sein Pflichtpraktikum innerhalb seines Studiums bei uns vom 01.05.-31.10.25 als befristeter Praktikantenvertrag PG 190.

    Jetzt sagt uns der MA das er seine Bachelorarbeit am 04.11.25 an der Uni abgibt.

    Müssen wir ihn dann ab 05.11.25 mit Mindestlohn bezahlen wenn wir ihn weiter beschäftigen wollen?

    Danke für Ihre Mühe.

    Gruss

    Markus Vecek

  • 02
    RE: Bachelorarbeit abgegeben

    Sehr geehrter Herr Vecek,
     
    Ihre Frage nach der Anwendung des Mindestlohns betrifft arbeitsrechtliche Regelungen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir in diesem Forum zu Fragen des Arbeitsrechts keine Stellungnahme abgeben können.
     
    Antworten auf arbeitsrechtliche Fragen erhalten Sie u. a. von Arbeitgeberverbänden, Kammern (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) sowie Fachanwälten für Arbeitsrecht.
    Sozialversicherungsrechtlich geben wir Ihnen gerne Auskunft zum Status „Student/Werkstudent“:
    Hat ein Student die von der Hochschule für den jeweiligen Studiengang nach den maßgebenden Prüfungsbestimmungen vorgesehene letzte Prüfungsleistung (z. B. Abgabe der Bachelorarbeit) erbracht, so wird die Hochschulausbildung im Sinne der Anwendung des Werkstudentenprivilegs nicht mit dieser letzten Prüfungsleistung, sondern mit Ablauf des Monats, in dem der Student vom Gesamtergebnis der Prüfungsleistung offiziell schriftlich unterrichtet wird, als beendet angesehen.
    Mit der offiziellen schriftlichen Unterrichtung ist der Zugang des per Briefpost vom Prüfungsamt übermittelten vorläufigen Zeugnisses gemeint; der späteren Überreichung des endgültigen Zeugnisses (im Rahmen einer Abschlussfeier) kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu. 
     
    Mit freundlichen Grüßen
     
    Ihr Expertenteam

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